Mehrwertsteuer
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Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen
Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
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Zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bei Sollversteuerung
Ein Landwirt, der eine Vereinbarung mit der DB Netz AG trifft, in der er der Aufhebung seines Privatweg-Bahnübergangs zustimmt und die DB Netz AG sich zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags verpflichtet, erbringt durch die Rücknahme seiner vor dem Verwaltungsgericht geführten Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, mit der er versucht hatte, die Schließung seines Privatweg-Bahnübergangs zu verhindern, eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Entgeltes kommt es dabei für die Steuerentstehung bei Sollversteuerung nicht an. (BFH-Urteil v. 22.08.2019 – V R 47/17).
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Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen
Der BFH hat im Folgeurteil zum EuGH-Urteil baumgarten sports & more vom 29.11.2018 C-548/17 entschieden, dass sich Unternehmer bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSys-tRL berufen können, weil § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG weder unionsrechtskonform noch entsprechend Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL richtlinienkonform auslegbar ist. Für die Anwendung des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL genügt dabei, dass eine Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges vergütet wird.