• Stefan Bendlinger

    Die Vertreterbetriebsstätte – Paradigmenwechsel bei der internationalen Aufteilung von Besteuerungsrechten

    Der von der OECD Ende 2015 verabschiedete „Action Plan“ zur Bekämpfung von „Base Erosion and Profit Shifting“ hat in Aktionspunkt 7 vorgeschlagen, den Begriff der Betriebsstätte zu erweitern, um damit Gestaltungen zu verhindern, die eine Umgehung der Besteuerung im Marktstaat ermöglichen würden. Denn global tätige Unternehmen würden zuvor als Eigenhändler tätige Tochtergesellschaften – ohne entsprechende Anpassung der wahrgenommenen Aktivitäten und übernommenen Risiken – zu funktionsschwachen Kommissionären herabstufen. Letztere würden durch eine geringe Provision entlohnt mit entsprechend geringem Steueraufkommen im Marktstaat. Ein Zugriff auf die vom ausländischen Unternehmen erwirtschafteten Gewinne sei damit nicht möglich.

  • Blog Herausgeber Englisch und Becker Blog Herausgeber Englisch und Becker

    Die „Equalisation Tax“ auf Internetunternehmen – mehr Drohkulisse als Konzept

    US-amerikanische Internet-Unternehmen sind in den europäischen Staaten omnipräsent, zahlen dort aber kaum Steuern. Eine Reihe von EU-Staaten haben unilaterale Versuche unternommen, eine sog. „Google-Steuer“ einzuführen – meist erfolglos. Zuletzt haben französische Gerichte einen unter dem damaligen Präsident Hollande begonnenen Versuch gestoppt, Googles Gewinne in Frankreich zu besteuern.

  • Holger Kahle

    Zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten

    Am 22.12.2016 hat das BMF die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa, BStBl. I 2017, S. 182) veröffentlicht. Damit ist der Dreiklang aus Gesetz (§ 1 Abs. 5 und 6 AStG), Rechtsverordnung und erläuterndem BMF-Schreiben im Hinblick auf die Umsetzung des von der OECD vorgegebenen Authorised OECD Approach für die Erfolgs- und Vermögensabgrenzung bei in- und ausländischen Betriebsstätten vollständig. Nach dem Authorised OECD Approach gilt die vollständige Selbstständigkeitsfiktion der Betriebsstätte. § 1 Abs. 5 AStG erklärt den Fremdvergleichsgrundsatz auch für Innentransaktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte für anwendbar. Ausgewählte Aspekte werden im Folgenden aufgegriffen.