• Stephan Kudert

    Abschaffung von abkommensrechtlichen Grenzgängerregeln –
    Plädoyer für einen kleinen Beitrag zur Vereinfachung des internationalen Steuerrechts

    Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Arbeitnehmern in DBA-Staaten gilt abkommensrechtlich grundsätzlich das Tätigkeitsortprinzip; d.h. das Entgelt soll i.d.R. in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit physisch ausgeübt wird. Enthält das DBA jedoch eine Grenzgängerregel, wird, sofern diese greift, das Tätigkeitsortprinzip durchbrochen und dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zugewiesen.

  • Rainer Prokisch

    Abfindungszahlungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Anwendung des Art. 50d Abs. 12 EStG

    Am 27.2.2020 entschied das FG Hessen (Az. 9 K 353/19, IStR 2020, 680) zu einem fast klassischen Fall einer Abfindung. Soweit ersichtlich ist es das erste Urteil, in dem Art. 50d Abs. 12 EStG zur Anwendung kommt. Die Vorschrift wurde mit dem BEPS-UmsG vom 20.12.2016 (BGBl. I 2016, 3000) eingeführt und war erstmals im Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. Dem Urteil liegt ein interessanter Sachverhalt zu Grunde und es gibt Anlass, zurück zu schauen und einige grundsätzlichere Erwägungen anzustellen. 

  • Rainer Prokisch

    Gedanken zum Principal Purpose Test

    Mit dem multilateralen Übereinkommen (kurz MLI – Multilateral Instrument) wird der Principal Purpose Test als Minimumstandard in die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden, die unter den MLI fallen. Zwar ist das MLI noch immer nicht in Deutschland ratifiziert, aber es ist zu erwarten, dass die Ratifizierung noch erfolgen wird.

  • Prof. Dr. Lars Hummel

    Herausforderung der Abkommensidee durch das Update 2017 des OECD-MA

    Im Vergleich zu den in den letzten Jahren vorgenommenen Modifikationen des OECD-MA führt das Update 2017 zu einem weitreichenden Eingriff in dessen Textkörper. Es steht im Zusammenhang mit dem Bestreben, dem Phänomen der Steuervermeidung auf Abkommensebene eine höhere Aufmerksamkeit zuteilwerden zu lassen. Doch heiligt bekanntlich der Zweck nicht jedes Mittel – eine Einsicht, die ebenfalls die Aufmerksamkeit der Urheber der Modifikationen verdient hätte.

  • Michael Beusch

    Der EuGH – ein weiterer Akteur bei der Auslegung von DBA

    Am 12.09.2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-648/15 das Urteil über die am 3.12.2015 von der Republik Österreich gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereichte Klage gefällt. Das Urteil war aus verschiedenen Gründen gespannt erwartet worden. So war die entsprechende Rechtssache die erste, in der ein Mitgliedstaat – hier die Republik Österreich – beim EuGH gemäß Art. 273 AEUV eine „mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit“ zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat – hier der Bundesrepublik Deutschland – „aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht“ hat.