• Stefan Bendlinger

    G7, G20 und OECD schaffen eine neue Weltsteuerordnung

    Nach dem bisherigen System der internationalen Unternehmensbesteuerung war die Zuweisung von Besteuerungssubstrat an eine gewisses Naheverhältnis zu einem Hoheitsgebiet gebunden. Kriterien dafür waren einerseits der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens, andererseits der Ort, an dem an das Unternehmen, z.B. durch den Bestand einer Betriebsstätte oder die Erbringung von Dienstleistungen physisch verwurzelt war.

  • Prof. Dr. Lars Hummel

    Buch- und Registereintragungen im Inland als unsubstantielle Anknüpfungsmomente der Besteuerung?

    Am 20. November 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Homepage den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, kurz: Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG. Darin enthalten ist (überraschenderweise) auch der Vorschlag für eine Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 und Nr. 6 EStG, wonach jeweils die Passage „oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen“ gestrichen werden soll (S. 10).

  • Holger Kahle

    Zur unentgeltlichen Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten nach § 6 Abs. 3 EStG

    § 6 Abs. 3 EStG regelt die ertragsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung einer Sachgesamtheit auf einen anderen Steuerpflichtigen. Unter Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips erfolgt die Übertragung zu Buchwerten, d. h. die stillen Reserven werden beim Übertragenden nicht aufgedeckt, sondern gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Norm dient damit in erster Linie dem Fortbestand und Erhalt der betrieblichen Einheit. Obwohl die Grundsystematik der Regelung einfach erscheint, hat sie in der Vergangenheit bereits vielfach die Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Rechtsprechung beschäftigt (Wendt in FS Crezelius, 2018, S. 457 ff.; Kahle/Burger, DStZ 2020, S. 776 ff.). 

  • Sparfeld

    Anzeigepflicht von Steuergestaltungen – Aktueller Sachstand

    Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten, mit welchem der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie (EU)2018/822 des Rates zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU vom 15.2.2011 hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC-6-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt hat. Das Bundesministerium der Finanzen hat im März 2020 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den neuen Vorschriften vorgelegt. Dieser soll nach bisherigem Zeitplan noch im Juni 2020 veröffentlicht werden. Angesichts der aktuellen Fristendiskussionen mag sich die Veröffentlichung verzögern.

  • Till Moser

    Reform der Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen des ATADUmsG – ein Überblick über den Referentenentwurf vom 24.03.2020

    Die Anti Tax Avoidance Directive (nachfolgend ATAD) vom 19.07.2016 hat erhebliche Auswirkungen auf das deutsche Internationale Steuerrecht. Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (im Folgenden ATADUmsG) vom 24.03.2020 liegt nun ein gegenüber dem ersten „offiziellen“ Entwurf vom 10.12.2019 punktuell angepasster zweiter Referentenentwurf des ATADUmsG vor. Der Entwurf enthält Anpassungen bei der Entstrickungsbesteuerung (§ 4 EStG-RE, § 4g EStG-RE, § 6 EStG-RE, § 36 Abs. 5 EStG-RE und § 12 KStG-RE), bei der Behandlung hybrider Gestaltungen (§ 4k EStG-RE, § 3 Nr. 40d Satz 2 EStG-RE, § 50d Abs. 9 Nr. 3 EStG-RE und § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG-RE) sowie umfassende Änderungen beim Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG-RE, § 1a AStG-RE und § 1b AStG-RE). Zentrales Element des Entwurfs ist die mit Blick auf Art. 7 und 8 ATAD notwendige Reform der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gemäß den §§ 7ff. AStG. Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen des Referentenentwurfs vom 24.03.2020 zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgestellt und kritisch gewürdigt.

  • Prof. Dr. Lars Hummel

    „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“

    „Jetzt muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen: Es ist schön, wenn man so eine [Rechts-]Grundlage hat. Aber im Moment geht mir der Gesundheitsschutz der Bevölkerung über alles. Es gibt auch Notsituationen, wo ein Staat, selbst wenn so ein Artikel nicht vorhanden wäre, handeln müsste“ (Seehofer, zitiert nach Bubrowski, „Schuldig macht sich nur, wer nicht handelt“, www.faz.net, 15.03.2020).

  • Stephan Kudert

    Die neue „Welcome Tax“ – Begrüßungsbesteuerung bei Verstrickung im Betriebsvermögen

    Die Umsetzung der ATAD in nationales Recht ist eine der zentralen Baustellen des deutschen Gesetzgebers im Steuerrecht. Ein Referentenentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (ATADUmsG) wurde am 10.12.2019 veröffentlicht, bislang aber noch nicht im Kabinett diskutiert. Als Zugabe zur ATAD-Umsetzung enthält er auch eine „Welcome Tax“ für Fälle der steuerlichen Verstrickung.

  • Reinald Koch

    Steuerliche Verlustverrechnung bei Termingeschäften und die Folgen für Privatanleger

    Im Schatten des ATAD-Umsetzungsgesetzes und anderer gleichzeitiger Reformvorhaben hat der Gesetzgeber zum Jahreswechsel auch eine deutliche Verschärfung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Termingeschäften in das Einkommensteuergesetz eingefügt (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BGBl. I 2019, 2875 ff.). Diese Neuregelung könnte – in Abhängigkeit von ihrer Auslegung – die steuerlichen Rahmenbedingungen für aktive Privatanleger („Daytrader“) deutlich verschlechtern und sorgt aus diesem Grund für reichlich Verunsicherung in dieser Anlegergruppe.

  • Martin Strahl

    Rückwirkende Gesetzgebung contra BFH – Rechtssicherheit adé

    Der Regierungsentwurf des BMF eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 31.7.2019 kommt harmlos daher, indem er als Ziel formuliert, eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität zu fördern. Zudem heißt es, es habe sich „in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf – auch für Erleichterungen beim Bürger – ergeben. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Vereinfachung sowie zur Umsetzung von EU-Recht“, vgl. Abschn. A des Regierungsentwurfs.

  • Sparfeld

    Anzeigepflicht von Steuergestaltungen – Handlungspflicht auch ohne nationales Umsetzungsgesetz

    Der Europäische Rat hat am 25.5.2018 die EU-Richtlinie (EU)2018/822 des Rates zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU vom 15.2.2011 hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen verabschiedet. Die Änderungsrichtlinie ist am 25.6.2018 in Kraft getreten. Bis spätestens 31.12.2019 müssen die Mitgliedstaaten entsprechende nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen und veröffentlichen und die Kommission hierüber in Kenntnis setzen (Art. 2 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie (EU)2018/822). Diese Vorschriften sind erst ab dem 1.7.2020 anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie (EU)2018/822).