Tax Compliance Steuerstrafrecht
Konrad Schmidt

Grenzen einer Kooperation bei Durchsuchungen und damit einhergehenden Ermittlungsmaßnahmen

Von einer Durchsuchung betroffene Unternehmen streben sehr häufig eine „uneingeschränkte Kooperation“ mit den Ermittlungsbehörden an. Es stellt sich daher die Frage nach den Grenzen einer Kooperation im Rahmen einer Durchsuchung und den damit einhergehenden weiteren Ermittlungsmaßnahmen vor dem Hintergrund des Strafprozessrechts.

Grundgesetzlicher Schutz bei einer Durchsuchung

Für eine Durchsuchung definiert der richterliche Durchsuchungsbeschluss die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, die Tat, deretwegen ermittelt wird, die Räumlichkeiten, die vom Zutrittsrecht umfasst sind, sowie die Beweismittel, nach denen gesucht werden darf.

Außerhalb dieser Beschreibungen setzt der grundrechtlich geschützte Bereich ein und Eingriffe wären rechtswidrig. Jede „uneingeschränkte Kooperation“ sollte daher ihre Grenze in dem Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses finden. Ebenso wenig widerspricht es einer Kooperation, im Nachgang zu der unmittelbaren Durchsuchungsmaßnahme die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, der im Rahmen der Durchsuchung getroffenen weiteren Maßnahmen wie der Sicherstellung von Unterlagen, Dokumenten und Daten sowie der Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen im Übrigen zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen die einzelnen Ermittlungsmaßnahmen einzulegen.

Beachte | Seltener kommt es im Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität zu einer Durchsuchung ohne richterliche Anordnung.

Die Rechtsbehelfe sollten nicht nur hinsichtlich des von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Individuums, sei es eine juristische oder eine natürliche Person, im Auge behalten werden, sondern auch vor dem Hintergrund, dass Daten von Unternehmensmitarbeitern oder Kunden bzw. Lieferanten betroffen sein können. Besondere Bedeutung erlangen die Rechtsbehelfe bei einer Durchsuchungsmaßnahme gegen Rechtsanwälte (vgl. Schmidt, Tax Compliance, TLE-30-2017) und andere Berufsgeheimnisträger.

Schließlich kann die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts notwendig werden. Vor diesem Hintergrund sind die Auseinandersetzung mit den verletzten Grundrechten bei jedem Rechtsbehelf gegen eine Ermittlungsmaßnahme sowie die Erschöpfung des Rechtswegs von Bedeutung.

Hinweis | Die Rechtsbehelfe gegen Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Durchsuchung sowie hinsichtlich des Umgangs mit von den Ermittlungsbeamten erhobenen Beweismitteln beurteilen sich nach der Art der zu beanstandenden Maßnahme.

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss

Obwohl der richterliche Beschluss über eine Durchsuchung oftmals als „Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss“ überschrieben ist, enthält er üblicherweise nicht die Rechtsgrundlage zur Beschlagnahme der Beweismittel, nach denen im Rahmen der Beschlussanordnung gesucht werden darf. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei einer allgemein gehaltenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die keine konkret im Einzelnen bezeichneten zu beschlagnahmenden Beweisgegenstände nennt, allenfalls um eine Richtlinie für die Durchsuchung (BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 174/05; Beschl. v. 29.1.2002, 2 BvR 1245/01).

Im Vorfeld einer Durchsuchung lassen sich die Beweismittel nur in seltenen Ausnahmefällen so konkret bezeichnen, dass den Anforderungen an eine Beschlagnahmeanordnung – als Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum oder auf freie Berufsausübung – genügt werden kann. Die Befugnisse, die sich aus einem Durchsuchungsbeschluss ergeben, finden sich in den §§ 102 und 103 StPO.

  • § 102 StPO beschreibt die Durchsuchung beim Verdächtigen und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Wohnung und andere Räume des Verdächtigen zum Zwecke seiner Ergreifung und zur Auffindung von Beweismitteln durchsucht werden dürfen (Hegmann in: BeckOK, Stand 1.1.2018, § 102 Rn. 3).
  • § 103 StPO regelt die Durchsuchung bei sog. anderen Personen, somit zunächst solchen, die nicht verdächtigt sind, an den der Maßnahme zu Grunde liegenden Straftaten beteiligt zu sein. Ausdrücklich benannt wird die Durchsuchung von Räumen, zulässig ist aber auch die Durchsuchung von Sachen und Personen innerhalb dieser Räume (Hegmann, a.a.O., § 103 Rn. 3).

Hinweis | Soweit die Ermittlungsmaßnahme auf einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss beruht, ist die Beschwerde nach § 304 StPO, welche an den Ermittlungsrichter zu richten ist, einzulegen. Hilft er der Beschwerde nicht ab, so legt er sie binnen drei Tagen dem Landgericht vor (§ 306 Abs. 2 StPO). Dort endet dann die fachgerichtliche Überprüfung.

Anordnung einer Sicherstellung

Da der richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht die Befugnis der Beschlagnahme enthält, bleibt den Ermittlungsbeamten bei Widerspruch gegen die Mitnahme der nach ihrer Ansicht beweisrelevanten Gegenstände lediglich deren Sicherstellung.

Zur Überprüfung der Sicherstellung kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Stellt das Gericht nicht die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme fest, so wird die – zumeist durch die Staatsanwaltschaft – angeordnete Sicherstellung der in dem Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände lediglich richterlich durch Beschluss bestätigt. Es handelt sich hierbei nicht um eine förmliche Beschlagnahme.

Gegen den Beschluss ist sodann wiederum die Beschwerde (§ 304 StPO) mit der sich (bei Nichtabhilfe durch das Amtsgericht) anschließenden Vorlage an das Landgericht als Beschwerdegericht der einzuhaltende Rechtsweg. Um sicherzustellen, dass die Auswertung der sichergestellten Beweismittel durch die Ermittlungsbehörde unterbunden wird, sollte flankierend ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Versiegelung der Beweismittel auf der Grundlage des § 307 Abs. 2 StPO gestellt werden. Die Möglichkeit der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes besteht für das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag.

Beachte | Nur durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird das Gericht zu einer Entscheidung gezwungen (Cirener in: BeckOK, StPO, Stand 1.1.2018, § 307 Rn. 6).

Verfassungsgerichtliche Kontrolle

Die angreifbaren Einzelermittlungsmaßnahmen können in unterschiedlichen Einzelmaßnahmen zu Tage treten. Je nach Eingriff muss hierfür der entsprechende Rechtsbehelf gewählt werden.

Soll der Vorgang einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle zugeführt werden, ist bereits bei den einzelnen Rechtsbehelfen zu beachten, dass die Verletzungshandlungen und die dadurch verletzten Grundrechte bereits in den jeweiligen Begründungen enthalten sind. Daneben muss hinsichtlich jeder Maßnahme, die angegriffen werden soll, auf die Erschöpfung des Rechtswegs geachtet werden. So hat das Bundesverfassungsgericht in der bereits oben zitierten Entscheidung vom 12.4.2005 (BVerfG 2 BvR 174/05) einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen wegen dessen Unzulässigkeit den Erfolg versagt, weil der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen eine noch gar nicht existente Beschlagnahme eingelegt hatte.

Gegen die zu beanstandende Sicherstellung wurde nämlich kein Rechtsbehelf eingelegt, sodass das Bundesverfassungsgericht mangels Rechtswegerschöpfung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht entscheiden konnte. Wäre die Maßnahme richtig erkannt und wäre der zutreffende Rechtsbehelf eingelegt worden, wäre wahrscheinlich zum einen eine Hauptsacheentscheidung auch über die Sicherstellung von Gegenständen erfolgt und zum anderen wäre der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, wie der Hauptsacheentscheidung zu entnehmen, zulässig gewesen (BVerfG, Beschl. v. 29.6.2009, 2 BvR 174/05). Das Bundesverfassungsgericht hätte sich inhaltlich mit dem Antrag auseinandersetzen müssen.

Fazit | Die Frage, ob gegen einen Dursuchungsbeschluss und die eine Durchsuchung begleitenden Maßnahmen der Ermittlungsbeamten vorgegangen werden soll, ist sowohl inhaltlicher als auch strategischer Natur und sollte wohl durchdacht sein. Gerade bei einer Kooperation sollte sehr genau auf die Rechtspositionen der von den Maßnahmen Betroffenen geachtet werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob und in welchem Umfang auf sie verzichtet werden kann. Wenn Rechtsbehelfe eingelegt werden sollen, darf nicht nur auf den Durchsuchungsbeschluss geachtet werden, sondern dann sind die anzugreifenden Maßnahmen sowie die Rechtsbehelfe genau zu definieren. Ferner ist auf eine mögliche Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu achten. Der Rechtsschutz kann von großer Bedeutung sein und sollte sich nicht wegen der Nichtausschöpfung des Rechtswegs als unzulässig erweisen.