Global Taxes Verrechnungspreise
Rainer Prokisch

Neuauflage des UN-Verrechnungspreishandbuches

Der Expertenausschuss der UN (UN’s Committee of Experts on International Cooperation in Tax Matters) hat eine Neuauflage des Verrechnungspreishandbuches vorgelegt (UN Practical Manual on Transfer Pricing for Developing Countries, 2017). Es enthält neue Kapitel zu konzerninternen Dienstleistungen, immateriellen Wirtschaftsgütern, Umwandlungen im Konzern, Funktionsverlagerungen und Kostenumlageverträgen.

Das Handbuch richtet sich in erster Linie an Finanzministerien von Entwicklungsländern, um ihnen eine Anleitung zur praktischen Anwendung von Verrechnungspreisregelungen zu geben; wobei zu den Entwicklungsländern in diesem Sinne auch Staaten wie Brasilien, China, Indien und Mexiko gehören, die auch mit Praxisbeispielen zum Handbuch beigetragen haben (Part D). Das Handbuch ist für jedes Unternehmen aus westlichen Ländern interessant, das auch in Entwicklungsländern engagiert ist. Den Ausführungen lässt sich gut entnehmen, welche Probleme im Umgang mit Finanzverwaltungen solcher Länder erwartet werden können.

Konzerndienstleistungen bergen Konfliktpotenzial

Als ein Beispiel für das zukünftige Konfliktpotential sei auf das Kapitel über Konzerndienstleistungen (B.4.) verwiesen. Zahlungen für Dienstleistungen werden in Entwicklungsländern häufig als eine Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage erfahren. Das Handbuch hat Verständnis für diese Sorge und weist die betroffenen Länder sogar ausdrücklich darauf hin, dass man unabhängig von der Verrechnungspreisfrage auch an die Einführung von Regelungen denken könnte, nach denen Zahlungen für Dienstleistungen nicht zum Abzug zugelassen würden. Andererseits wird aber auch festgestellt, dass Dienstleistungen im Regelfall betriebswirtschaftlich sinnvoll sein werden.

Beachte | Das Handbuch gibt den betroffenen Finanzverwaltungen mehrere Hebel an die Hand, um die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage zu vermeiden.

Zunächst muss der Empfänger der Dienstleistung überhaupt einen Vorteil erlangen, d.h. es bedarf eines erkennbaren wirtschaftlichen Mehrwerts für das empfangende Unternehmen, und ein unabhängiger Dritter wäre bereit, einen vergleichbaren Service zu vergüten. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Zahlung Anerkennung finden. Das Handbuch gibt vier Beispielsfälle, in denen von einem vergütungswerten Vorteil nicht gesprochen werden kann. So liegt bei Tätigkeiten der Anteilseigner, die letztlich der Muttergesellschaft zugutekommen, niemals ein Vorteil bei der Tochtergesellschaft vor. Auch kann etwa die Muttergesellschaft die Erstellung der Konzernbilanz nicht (auch nicht teilweise) der Tochtergesellschaft in Rechnung stellen. Keine Anerkennung finden Dienstleistungen, für die das empfangende Unternehmen bereits vorher Kosten getragen hat, sei es dass es die Leistung selbst erbracht hat oder bei einem Dritten eingekauft hat. Die Konzernzugehörigkeit selbst kann zwar zu bestimmten Vorteilen führen, diese (mittelbaren) Vorteile können aber den Konzernunternehmen nicht in Rechnung gestellt werden. Auch beiläufige Vorteile, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen zwischen anderen Konzernunternehmen ergeben, können nicht gesondert abgerechnet werden.

Festsetzung der Verrechnungspreise

Der zweite Hebel betrifft die Festsetzung des Verrechnungspreises. Während nach den OECD Verrechnungspreisrichtlinien bei Dienstleistungen hauptsächlich die Kostenaufschlagsmethode Anwendung finden soll, sieht das Handbuch diese Methode nicht als die Regelmethode an. Wenn sie aber Anwendung finden sollte, dann wird die Kostenbasis äußerst umfassend definiert und es wird den angesprochenen Staaten nahegelegt, den Gewinnaufschlag – zumindest bei gewöhnlichen Dienstleistungen – aufgrund vorgegebener Prozentsätze (“safe harbours”) zu bestimmen, sodass es keines Vergleichs mit Gewinnaufschlägen bedarf, die unabhängige Unternehmen untereinander verwenden würden (dem brasilianischen Beispiel folgend). Schließlich wird den Staaten freigestellt, einen transactional Profit-Split vorzunehmen. Das Handbuch enthält eine längere Liste von Aufteilungskriterien, die dafür Anwendung finden können.

Das Ziel des Handbuches ist es, Entwicklungsländern Verrechnungspreisgrundsätze an die Hand zu geben, die es ihnen leichter machen, Verrechnungspreise zu kontrollieren und Gewinnberichtigungen vorzunehmen. Die vielen Beispiele zeigen, dass dabei häufig von den OECD-Grundsätzen – zumindest zwischen den Zeilen – abgewichen wird.

Hinweis | Die Rechtssicherheit wird dadurch noch mehr leiden und es ist abzusehen, dass verbindliche Auskünfte im Einzelfall und Verständigungsverfahren in Zukunft eine noch größere Rolle spielen werden. Schiedsgerichtsverfahren könnten weiterhelfen, aber es ist zu befürchten, dass sich darauf nur wenige Entwicklungsländer einlassen werden.