Global Taxes Steuerplanung
Wolfgang Blumers

Familienunternehmen mit internationalem Bezug und ihre steuerliche Optimierung

Gerade Familienunternehmen sind heute auch international unterwegs. Zieht der an der Familienschreinerei beteiligte Sohn zum Architektur-Studium an der ETH nach Zürich, so ist die Realisierung eines Besteuerungstatbestandes schon erfüllt. Bei Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) stellt sich dann die Frage nach dem Besteuerungsrecht an seinem Gewinnanteil. Nach OECD-Regeln bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, wenn er an einer Personengesellschaft beteiligt ist und wandert bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ins Ausland, mit der Folge einer Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG).

Zwischenschalten einer Personengesellschaft

Die Beteiligung sollte daher durch das Zwischenschalten einer Personengesellschaft (Betriebsstätte) im Inland gehalten werden. Erkennt das Zielland die Personengesellschaft oder ihre Zwischenschaltung nicht an, z.B. weil sie nur gewerblich geprägt und nicht eigengewerblich tätig ist, greift es auf die Dividenden der Kapitalgesellschaft direkt zu (Art. 10 Abs. 4 OECD MA). Dies führt zur Doppelbesteuerung und macht ein Verständigungsverfahren zwischen den Finanzverwaltungen beider Länder notwendig, was zudem sehr zeitaufwendig ist.

Bei Auslandstätigkeiten des Unternehmens selbst bleibt das Besteuerungsrecht bei Direktgeschäften in Deutschland. Wird eine Betriebsstätte im Ausland begründet, werden deren Gewinne dort besteuert. Mittels eines neuen § 1 Abs. 5 AStG will die Finanzverwaltung hier ein DBA nur noch berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese Besteuerung günstiger ist und der andere Staat kein OECD-Mitglied ist (Verwaltungsgrundsätze – VWG – Betriebsstätten-Gewinnabgrenzung v. 22.12.2016).

Gründung einer Personengesellschaft im Ausland

Für die Auslandstätigkeit bietet sich die Gründung einer Personengesellschaft im Ausland an, auf deren Beziehung zum deutschen Gesellschafter § 1 Abs. 5 AStG nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 5 Satz 7 AStG), und zwar möglichst in einem DBA-Staat mit Freistellung der Betriebsstätten-Gewinne (von der Besteuerung im Inland).

Gesellschafter dieser Personengesellschaft sollte eine inländische Kapitalgesellschaft sein, die die Anteile an der Personengesellschaft ganz oder jedenfalls zu wesentlichen Teilen (ggf. neben einer ausländischen Kapitalgesellschaft als General Partner) hält. Diese Kapitalgesellschaft als Gesellschafter der ausländischen Personengesellschaft wiederum schließt einen Gewinnabführungsvertrag mit der deutschen Mutterpersonengesellschaft und begründet so ein Organschaftsverhältnis mit der Folge, dass die Gewinne der ausländischen Personengesellschaft entsprechend der Beteiligungshöhe der inländischen Gesellschafterin zugerechnet und von dieser an die Mutterpersonengesellschaft steuerfrei abgeführt werden.

In der ausländischen Personengesellschaft, die möglichst in einem Sitzstaat mit günstiger Besteuerung etabliert werden sollte, können wesentliche Teile des Auslandsgeschäfts zusammengefasst werden. Dabei ist allerdings auf die Freistellungsregel in dem Methodenartikel des DBA mit diesem Sitzland zu achten, da diese Freistellungsregeln sehr voneinander abweichen. Hier muss man die Aktivität der ausländischen Tochtergesellschaft genau in Abstimmung mit den dort niedergelegten Freistellungsvoraussetzungen aufsetzen.

Beachte | Es sollten hierbei keine deutschen Steuervorschriften berührt werden, die die Freistellung zu Gunsten bloßer Steueranrechnung beschränken.

Nutzung einer Tochterkapitalgesellschaft

Wird eine Tochterkapitalgesellschaft genutzt, muss die inländische Muttergesellschaft wegen des DBA-Schachtelprivilegs für die Steuerfreiheit der Auslandsdividenden mit Ausnahme der „Wegelagerersteuer“ nach § 8b Abs. 3 KStG (Schachtelstrafe von 1,5 %) auch eine Kapitalgesellschaft sein. Ist das Familienunternehmen eine Personengesellschaft, könnte eine deutsche Kapitalgesellschaft zwischen Muttergesellschaft und ausländischen Tochterkapitalgesellschaften zwischengeschaltet werden, die als Zwischenholding im Inland weder Substanz noch (zusätzliche) Funktion vorweisen muss. Diese kann dann allerdings (anders als die oben angesprochene Tochterkapitalgesellschaft) nicht mit der Mutterpersonengesellschaft eine Organschaft begründen, denn hier würde der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages die Anwendung des DBA-Schachtelprivilegs im Verhältnis zu den nachgeschalteten ausländischen Tochterkapitalgesellschaften verhindern (§ 15 Satz 2 KStG). Oder man nutzt die obige Gestaltung alternativ durch Zwischenschaltung einer ausländischen Personengesellschaft.

Letzteres Konzept führt die Auslandsgewinne steuerfrei auf die Ebene der Gesellschafter der Familienpersonengesellschaft. Demgegenüber führt die Ausschüttung der Zwischenholding an die Gesellschafter der Mutterpersonengesellschaft gegebenenfalls zur Teileinkünftebesteuerung.

Fazit | Diese Zusammenfassung zeigt, dass auch Familienunternehmen bei grenzüberschreitender Tätigkeit Vorteile aus dem internationalen Steuerwettbewerb ziehen können. Das gilt jedenfalls, solange man die Besteuerung seiner Erträge dort vornimmt, wo deren Wertschöpfung stattfindet. Dabei muss man allerdings genau auf die deutschen steuerlichen Regeln schauen, die dies zugunsten des deutschen Fiskus einzuschränken versuchen.