• Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Besteuerung gemeinnütziger Organisationen

    Gemeinnützige Organisationen entfalten nicht selten grenzüberschreitende Aktivitäten. Das deutsche Steuerrecht verschließt sich der mittelbaren Förderung ausländischer gemeinnütziger Organisationen nicht, sondern lässt einen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG auch dann zu, wenn der Zuwendungsempfänger im europäischen Ausland sitzt. Voraussetzung ist indes, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die Anforderungen der §§ 51 ff. AO an die steuerliche Begünstigung für gemeinnützige Organisationen erfüllte, wäre er in Deutschland ansässig (BFH Urt. v. 27.5.2009 – X R 46/05, BeckRS 2009, 25015373). Die §§ 51 ff. AO haben daher auch grenzüberschreitend erheblichen Einfluss: Zwar sind sie auf ausländische gemeinnützige Körperschaften nicht unmittelbar anwendbar, doch werden diese oftmals aus eigenem Interesse für die Einhaltung dieser Vorgaben sorgen, um in den Genuss der mittelbaren Förderung durch den Spendenabzug in Deutschland zu kommen.