Julian M. Egelhof
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Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Besteuerung gemeinnütziger Organisationen
Gemeinnützige Organisationen entfalten nicht selten grenzüberschreitende Aktivitäten. Das deutsche Steuerrecht verschließt sich der mittelbaren Förderung ausländischer gemeinnütziger Organisationen nicht, sondern lässt einen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG auch dann zu, wenn der Zuwendungsempfänger im europäischen Ausland sitzt. Voraussetzung ist indes, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die Anforderungen der §§ 51 ff. AO an die steuerliche Begünstigung für gemeinnützige Organisationen erfüllte, wäre er in Deutschland ansässig (BFH Urt. v. 27.5.2009 – X R 46/05, BeckRS 2009, 25015373). Die §§ 51 ff. AO haben daher auch grenzüberschreitend erheblichen Einfluss: Zwar sind sie auf ausländische gemeinnützige Körperschaften nicht unmittelbar anwendbar, doch werden diese oftmals aus eigenem Interesse für die Einhaltung dieser Vorgaben sorgen, um in den Genuss der mittelbaren Förderung durch den Spendenabzug in Deutschland zu kommen.
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Das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
Am 24.06.2017 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)“ verkündet. Dies geschah in Reaktion auf die Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ im April 2016. Bei den Panama Papers handelt es sich um etwa 11,5 Mio. Dokumente der in Panama ansässigen Kanzlei Mossack Fonseca, welche ihre Mandanten bei der Gründung von Domizilgesellschaften unterstützte. Solche Domizilgesellschaften (auch „Briefkastenfirmen“) wurden gezielt sowohl zur Vermeidung von Steuertatbeständen (legal) als auch zur Steuerhinterziehung (illegal) genutzt.
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Ist § 8c Abs. 1 S. 2 KStG verfassungskonform?
Am 29.03.2017 erklärte das BVerfG (Az. 2 BvL 6/11) bereits § 8c S. 1 KStG a.F., der dem heutigen § 8c Abs.1 S.1 KStG entspricht, für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Nach dieser Norm gehen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft anteilig unter, wenn mehr als 25% der Anteile an dieser Gesellschaft veräußert werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.