Dominik Probst
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BMF reagiert auf „Deister Holding“-Urteil des EuGH
Seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Deister Holding“ vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16) steht die Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG idF des JStG 2007 eindeutig fest. Nach Auffassung des EuGH verstößt die Regelung zum einen gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG) und zum anderen auch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Mit Schreiben vom 4.4.2018 hat sich das BMF nun zu den Folgerungen aus dem Urteil geäu-ßert und hat dabei insbesondere zur Auslegung der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG Stellung bezogen (Az. IV B 3 – S 2411/07/10016-14).
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Das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
Am 24.06.2017 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)“ verkündet. Dies geschah in Reaktion auf die Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ im April 2016. Bei den Panama Papers handelt es sich um etwa 11,5 Mio. Dokumente der in Panama ansässigen Kanzlei Mossack Fonseca, welche ihre Mandanten bei der Gründung von Domizilgesellschaften unterstützte. Solche Domizilgesellschaften (auch „Briefkastenfirmen“) wurden gezielt sowohl zur Vermeidung von Steuertatbeständen (legal) als auch zur Steuerhinterziehung (illegal) genutzt.
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Ist § 8c Abs. 1 S. 2 KStG verfassungskonform?
Am 29.03.2017 erklärte das BVerfG (Az. 2 BvL 6/11) bereits § 8c S. 1 KStG a.F., der dem heutigen § 8c Abs.1 S.1 KStG entspricht, für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Nach dieser Norm gehen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft anteilig unter, wenn mehr als 25% der Anteile an dieser Gesellschaft veräußert werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.