Bundesfinanzhof
-
Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung
Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden. Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i.S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO.
-
Gemeinnützigkeit und politische Betätigung
Eine Einflussnahme einer gemeinnützigen Körperschaft auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ist zur Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke gestattet, muss aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.
-
Rechtswegfragen in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung
Nach Auffassung des BFH ist ein Anspruch Steuerpflichtiger auf Auskunft zu Daten in Steuerfahndungsberichten sowie auf Löschung solcher Daten vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen; dagegen bejaht das OVG NW für Klagen auf Auskunft über Inhalte von „außerhalb regulärer Besteuerungsvorgänge geführter“ Sonderakten wie auch für Ansprüche auf Löschung der Inhalte die Zuständigkeit der Finanzgerichte.