• Jürgen Brandt

    Steuergeheimnis und presserechtlicher Auskunftsanspruch – Urteil des BVerwG vom 29. 8. 2019 -7 C 33/17

    Sind Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs steuerliche Sachverhalte bestimmter Personen, kann deren Offenlegung mit Blick auf den Schutz entsprechender Daten durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO bei einem zwingenden öffentlichen Interesse gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO verlangt werden. Dieses Merkmal „zwingendes öffentliches Interesse“ ist nach dem Urteil des BVerwG vom 29.8.2019 -7 C 33/17 hinreichende Grundlage für den gebotenen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Vertraulichkeit der vom Steuergeheimnis geschützten Daten einerseits und gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresses der Presse andererseits.