European Tax Jurisdiction Einkommensteuer
Bert Füssenich

Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien

Mit Urteil vom 03.12.2019 (VIII R 34/16) hat der VIII. Senat entschieden, dass der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null in Verbindung mit einem Bezugsrechtsausschluss für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar ist.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine Depotgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 39.000 Namensaktien einer inländischen AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 € erworben. Im Streitjahr 2012 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan wurde gemäß § 225a Abs. 2 InsO das Grundkapital der AG auf Null herabgesetzt und anschließend eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Klägerin und der übrigen Altaktionäre beschlossen. An der Kapitalerhöhung nahm lediglich ein Gläubiger der AG teil. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Da der Klägerin für den Untergang ihrer Aktien keine Entschädigung gewährt wurde, erlitt sie einen Verlust in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten, den sie bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen erfolglos geltend machte. Die dagegen erhobene Klage wurde vom FG abgewiesen. Das FG war der Auffassung, es liege kein Verlust aus „Veräußerung“ der Aktien i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Der BFH hob das Urteil auf und gab der Klage statt.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH beurteilte den Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug der Aktien in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG als steuerbaren Aktienveräußerungsverlust, der auf die Gesellschafter der Klägerin entsprechend der Beteiligungsquoten zu verteilen sei.

Zwar stelle der Untergang der Aktien keine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, da es an dem hierfür erforderlichen Merkmal des entgeltlichen Rechtsträgerwechsels fehle. Es liege auch kein veräußerungsähnlicher Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor. Insbesondere könne der Sachverhalt nicht als Einlösung qualifiziert werden, da der Entzug der Aktien vorliegend im Rahmen der besonderen aktienrechtlichen Verfahren zur Einziehung, Kapitalherabsetzung und Liquidation erfolgt sei. Darüber hinaus sei auch keine verdeckte Einlage i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben, da die Aktien nicht als bilanzierbares Wirtschaftsgut an die AG übertragen worden seien; vielmehr seien sie aufgrund der Kapitalherabsetzung auf Null erloschen, ohne in das Vermögen der AG überzugehen.

Das Gesetz weise daher insoweit eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege einer Analogie zu schließen sei. Denn der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Abgeltungsteuer die Grundentscheidung getroffen, sämtliche Wertveränderungen bei Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden seien, der Besteuerung zu unterwerfen. Diese Regelungsintention des Gesetzgebers werde verfehlt, wenn Wertveränderungen von Aktien, die infolge einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines Insolvenzplans nach § 225a Abs. 2 InsO einträten, nicht besteuert werden könnten, weil der Vorgang weder unter den Veräußerungstatbestand noch unter einen der Ersatztatbestände subsumiert werden könne.

Die planwidrige Regelungslücke sei daher durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den im Streitfall eingetretenen Aktienentzug zu schließen. Der Umstand, dass der entschädigungslose Aktienentzug ohne Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der untergegangenen Aktien erfolge, sei angesichts der im Übrigen bestehenden wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit der Veräußerung objektiv wertloser Aktien ohne eine Gegenleistung im Wege der Einziehung und Weiterübertragung auf Gesellschaftsgläubiger zu vernachlässigen.

Bedeutung für die Praxis | Mit seiner Entscheidung setzt der VIII. Senat seine Rechtsprechung fort, wonach mit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und für Verluste gilt. Zugleich widerspricht der VIII. Senat der Auffassung der Finanzverwaltung, die Verluste eines Aktionärs – über die von § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 unmittelbar erfassten Fälle hinaus – bislang nur in Einzelfällen als steuerbar ansieht, etwa wenn der Aktionär bei einer Gesellschaftsübernahme als Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen ist, seine Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, oder wenn er seine Aktien durch einen Squeeze Out i.S. der §§ 327a ff. AktG verliert und dabei einen Verlust erleidet (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 69 f.).