
Brexit und EU-Handelspolitik
Der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der EU (Brexit) wirft vielfältige rechtliche Fragen auf und einen rechtlichen Schatten voraus. Besondere Schwierigkeiten zeichnen sich bereits jetzt mit Blick auf die EU-Handelspolitik bzw. die zukünftige britische Handelspolitik ab. Der vorliegende Beitrag gibt einen knappen Überblick über die Problemfelder.
Wirtschaftsvölkerrechtliche Verpflichtungen
Der Wiedergewinn handelspolitischer Souveränität und Unabhängigkeit war für die Befürworter des Brexits ein wesentliches Argument in der Auseinandersetzung vor dem Referendum vom 23.6.2016. Bislang unterliegt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirlands (VK) – wie alle Mitgliedstaaten – der EU-Zollunion und der gemeinsamen Handelspolitik (GHP), die beide als ausschließliche EU-Zuständigkeiten ausgestaltet sind. Die EU bedient sich in der Ausübung dieser Zuständigkeiten völkerrechtlicher Abkommen und Verordnungen, die zu einem binnenmarktweit gleichen Marktzugang für Waren und – eingeschränkt – für Dienstleistungen aus Drittstaaten führen. Mit dem Brexit wird das VK sich hierfür ein eigenständiges Rechtsregime geben müssen oder im Rahmen des „European Union (Withdrawal) Act“ das Unionsrecht weiter unilateral als britisches Recht zur Anwendung bringen.
Zunächst ist dabei aber fraglich, unter welchen wirtschaftsvölkerrechtlichen Verpflichtungen das VK hierbei agieren wird. Nach derzeitigem Stand ist das VK zwar wie alle EU-Mitgliedstaaten – neben der EU – vollwertiges Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Mit dem Brexit wird aber sowohl der Umfang der rechtlichen Bindungen und Berechtigungen des VK, z.B. im Hinblick auf das WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, als auch der genaue Inhalt der individuellen Zugeständnisse für Zölle, Zolltarifquoten, Agrarsubventionen und Marktzugang für Dienstleistungen zweifelhaft.
Hinweis | In Bezug auf alle diese Fragen gibt es bislang nur rechtsverbindliche Listen der EU.
Das VK beabsichtigt, diese Verpflichtungen möglichst weitgehend „eins-zu-eins“ zu übernehmen („replicate as far as possible“); ohne langwierige Verhandlungen mit den WTO-Partnern, von deren Seite mit Kompensationsforderungen für den Verlust an Marktzugang in den Binnenmarkt zu rechnen ist, wird dies aber nicht vonstattengehen. Zudem drohen dem VK Streitbeilegungsverfahren, weil Handelspartner ihre Vorteile aus den WTO-Abkommen geschmälert sehen. Schließlich wird die Industrie im VK – z.B. die Stahlbranche – den Schutz derzeit angewendeter EU-Antidumpingzölle verlieren, weil ihre Weiteranwendung durch das VK nach dem Brexit ohne eigene Untersuchung einer britischen Antidumpingbehörde und der Feststellung eines Schadens für die britische Stahlbranche WTO-rechtswidrig wäre.
Beachte | Soweit die britische Wirtschaft für EU-Antidumpingzölle eine Rolle gespielt hat (als Antragsteller oder z.B. im Hinblick auf drohende Schädigungen), ist auch deren Weiteranwendung nach dem Brexit nicht unproblematisch.
EU-Freihandelsabkommen bergen Zündstoff
Des Weiteren wird die britische Wirtschaft den präferenziellen bzw. zollfreien Marktzugang auf Basis der zahlreichen EU-Freihandelsabkommen verlieren, also z.B. in Mexiko, Südafrika oder Südkorea, weil diese Abkommen, auch soweit sie als gemischte Verträge abgeschlossen wurden, nach überwiegender Auffassung die EU-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten für ihre Anwendung voraussetzen. Aber auch für EU-Unternehmen birgt der Brexit insoweit Gefahren, als sie gegebenenfalls. im VK generierte Wertschöpfung nicht mehr im Rahmen der Ursprungsregeln solcher Abkommen werden anrechnen können, um den Status des „originating product“ zu erlangen, von dem die Zollbefreiung abhängt (z.B. 60% value added in der EU).
Umso dringlicher ist es für das VK, zeitnah mit der Aushandlung eigener Freihandelsabkommen zu beginnen. Hierfür fehlt dem VK wegen der Ausschließlichkeit der EU-Kompetenz für die Handelspolitik derzeit aber noch die Berechtigung. Lediglich sog. Scoping-Gespräche zur Vorbereitung echter Verhandlungen sind zulässig – und werden auch schon durchgeführt, z.B. mit den USA. Nicht unproblematisch ist das nicht zuletzt deswegen, weil die EU parallel gleichfalls Verhandlungen führt, über die das VK derzeit als EU-Mitglied noch vollumfänglich informiert wird.
Präferenz für umfassendes Freihandelsabkommen
Schließlich gilt es, die zukünftigen EU27-VK-Handelsbeziehungen zu klären – und zu verhandeln. Das VK strebt diesbezüglich „nur“ ein tiefes und umfassendes Freihandelsabkommen an – keine Zollunion und keine Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Erstere würde die Handlungsfreiheit im Bereich Zölle gegenüber Drittstaaten – insbesondere mit Blick auf eigene Freihandelsabkommen – wegfallen lassen, Letztere die Handlungsfreiheit hinsichtlich technischer Regulierung, die im EWR von dessen Mitgliedern nachvollzogen werden muss – ohne dass sie bei der Verabschiedung in Brüssel mit am Tisch säßen.
Mit dem Brexit käme es zunächst aber zu einem praktischen Totalverlust aller Vorteile: Beispielsweise der Wiedereinführung von Zöllen und dem Wegfall des Anspruchs auf Marktzugang wegen Gleichwertigkeit der technischen Standards. Hierfür wird das angestrebte Abkommen Lösungen finden müssen, womit aber nicht vor Ablauf der Verhandlungsfrist für den Brexit am 29.3.2019 zu rechnen ist.
Dramatische Einschnitte für den Wirtschaftsverkehr
Auf welche Übergangslösung – z.B. temporärer Verbleib in der Zollunion – man sich wird einigen können, ist derzeit völlig offen. Für den Wirtschaftsverkehr mit Großbritannien drohen somit – so oder so – dramatische Einschnitte. Selbst bei einem Freihandelsabkommen bedarf es nämlich Zollkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Ursprungsregeln des Abkommens. Auf den britischen Zoll kommt damit ungefähr eine Verdoppelung der Zollkontrollen zu.
Ganz ungewiss ist die Lage hinsichtlich des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts. Mit dem Brexit werden Finanzdienstleistungserbringer aus dem VK in EU-rechtlicher Perspektive zu Drittlandsanbietern, was wiederum bedeutet, dass sie zwar noch das Niederlassungsrecht nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats (unionsrechtlich harmonisiert) genießen, aber gerade nicht mehr über einen EU-Pass, der sie zum Tätigwerden EU-weit berechtigen würde.
Beachte | Echten Freihandel für Finanzdienstleistungen hat die EU – abgesehen vom EWR – bislang auch noch nie mit einem Drittstaat vereinbart – nicht einmal mit der Schweiz.
Ausblick | Von der in Art. 50 EUV vorgesehenen Verhandlungsfrist für das Austrittsabkommen ist bereits ein Viertel abgelaufen, ohne dass bedeutende Fortschritte erzielt worden wären. Über das Abkommen zur Regelung der zukünftigen Beziehungen soll überhaupt erst gesprochen werden, wenn die zentralen Fragen – insbesondere EU-Bürgerrechte im VK, die finanzielle „Rechnung“ für den Austritt und die Fragen die Grenze zwischen Irland und Nordirland betreffend – befriedigend geklärt sind. Die Zeit wird also knapp. Wirtschaftsunternehmen tun gut daran, sich zur Sicherheit auf einen harten Brexit, d.h. ein „Drittstaatenszenario“ ohne jede Übergangsregelungen, für den 30.3.2019 einzustellen – die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist wohl größer als die des Millennium Bugs es war.