Global Mergers & Transactions Außenwirtschaftsrecht
Ulrich Schrömbges

Der AEO als Schnittstelle zwischen Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Die Zollverwaltung überwacht die Einhaltung aller Vorschriften im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs der EU (vgl. § 1 Abs. 3 ZollVG). Dabei ist ein elektronisches Risikomanagement installiert worden, um sensitive Exporte rechtzeitig zu erkennen, Ausfuhrgenehmigungspflichten zu identifizieren und Verstöße gegen Beschränkungen frühzeitig zu erkennen. Spätestens seit „9/11“ ist das Zollrecht auch Gefahrenabwehrrecht und soll die Sicherheit in der internationalen Lieferkette sicherstellen. Zentrales Instrument dafür ist die Einführung des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, des Authorized Economic Operator (AEO). Letztlich geht es um ein Compliance Management im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

Compliance im Zollrecht

Mit der VO Nr. 648/2005 vom 13.04.2005 (ABl. 2005 Nr. 117/13) ist Art. 5a in den Zollkodex und damit der Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ eingefügt worden. Mittlerweile hat sich die englische Abkürzung AEO eingebürgert. Der AEO vervollständigt das neue zollrechtliche Sicherheitskonzept von effizienteren Kontrollen, basierend auf einer Risikoanalyse und einem Risikomanagement. Damit wird gleichsam unabhängig von einer konkreten Warenbewegung eine Risikoanalyse bezogen auf eine bestimmte Person bzw. auf ein bestimmtes Unternehmen vorgenommen.

Hinweis | Wichtig ist hierbei, dass es zum Gesamtkonzept gehört, denjenigen Wirtschaftsbeteiligten gesetzliche Vorteile zukommen zu lassen, die bestimmte, genau definierte und vorab überprüfte Anforderungen erfüllen. Die gemeinsamen Kriterien und Verfahrensregelungen ergeben sich aus Art. 28 ff. UZK, 29 ff. UZK-IA, 23 ff. UZK-DA (vormals Art. 5a ZK und den Art. 14a- 14x ZK-DVO).

Zu dem AEO-Zertifizierungsverfahren gehört nach Art. 39 lit. b) UZK auch ein „zufriedenstellendes System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrol-len ermöglicht“ (vgl. Teil 2, Abschnitt II der AEO-Leitlinien der Europäischen Kommission), das außenwirtschaftsrechtliche Fragestellungen umfasst. Zum AEO-Zertifizierungsverfahren sowohl bei den schriftlichen als auch bei der Vor-Ort-Kontrolle gehören Fragen der Ausfuhrkontrolle.

Compliance im Außenwirtschaftsrecht

Auch im Außenwirtschaftsrecht ist ein internes Kontrollprogramm (ICP) vorgeschrieben, damit sensible Güter nicht unkontrolliert und rechtswidrig in den internationalen Handel gelangen. Wie beim AEO sind damit Vergünstigungen verbunden. Ähnlich wie beim AEO wird in einem schriftlichen Verfahren und durch eine Vor-Ort-Prüfung festgestellt, ob das Unternehmen über ein effektives ICP verfügt. So müssen Unternehmen, die gelistete Güter exportieren, im Einzelgenehmigungsverfahren zwingend einen Ausfuhrverantwortlichen benennen, der gegenüber dem BAFA erklärt, dass ein funktionierendes innerbetriebliches Exportkontrollsystem installiert worden ist.

Wie ein maßgeschneidertes funktionsfähiges ICP auszusehen hat, folgt aus den Grundsätzen der Bundesregierung sowie dem Merkblatt des BAFA zum ICP. Danach ist für ein effektives ICP erforderlich:

  • Richtige Personalwahl und technische Mittel für die Abwicklung von Ausfuhren: Dabei geht es einerseits um die Auswahl von Mitarbeitern, die entsprechende fachliche (juristische und technische) Kenntnisse besitzen und persönlich zuverlässig sein müssen. Zum anderen ist ein EDV-gestütztes Exportkontrollprogramm, wie der Einsatz von aktuellen Arbeitsmitteln und Einhaltungs-Handbüchern, vorgeschrieben;
  • Verteilung der Zuständigkeiten speziell für die Exportkontrolle: Dabei sollte eine zentrale Koordinierungsstelle für die betriebsinterne Exportkontrolle eingerichtet werden;
  • Prüfungen/Überwachung: Dabei sind wirksame Kontrollmechanismen aufzubauen und interne Systemprüfungen durchzuführen, wozu auch ein Monitoring von Gesetzesänderungen gehört;
  • Betriebliche Verfahren und allgemeine Sensibilisierung: Dieses Kernstück des ICP soll betriebliche und organisatorische Exportkontrollverfahren durch schriftliche Anleitungen und Leitfäden fixieren. Dies beinhaltet auch die Sensi-bilisierung, Schulung und Information der Mitarbeiter;
  • Physische und technische Sicherheit: Dieses Kriterium kann durch den AEO-Status „Sicherheit“ belegt werden;
  • Aufzeichnungen/Aufbewahrung von relevanten Dokumenten: Das BAFA unterstellt zunächst einmal die Erklärung des AV zum ICP als richtig, sein Unternehmen verfüge über ein effektives ICP. Anders ist es nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

Hinweis | Bei der Zuverlässigkeitsprüfung wird nicht nur der Sach-verhalt, der Anlass für die Durchführung der Prüfung gegeben hat, geprüft, sondern alle Aspekte des ICP werden beleuchtet. Das Ergebnis wird in einem Prüfbericht festgehalten.

Gemeinsamkeiten von AEO und ICP

Beide Systeme setzen auf zuverlässiges Personal, das sich in Zollangelegenheiten auskennt und sich weiterbildet. Dabei kann nur AEO werden, wer unter Benennung des Personals umfassend den Registrierungsvorgang und den Materialfluss der Waren, beginnend mit deren Ankunft über die Lagerung bis zur Verarbeitung und Versendung, kontrolliert. Beim AEO kann jeder Wareneintrag der Buchhaltung bis zu seiner Quelle zurückverfolgt werden.

Ferner hat ein AEO-zertifiziertes Unternehmen spezielle Maßnahmen zur Überprüfung relevanter Umstände installiert. So muss ein AEO eine eindeutige Feststellung der Handelspartner (inklusive der Kunden) ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern und regelmäßig Sicherheits- und Hintergrundüberprüfungen vorzunehmen. Dazu muss nachvollziehbar darlegt werden, dass die Handelspartner und Beschäftigten anhand von Namenslisten in Terrorismus- und Sanktionsverordnungen regelmäßig überprüft werden.

Beachte | Im Rahmen der AEO-Betriebsprüfung werden alle im Unternehmen vorhandenen Kontrollmechanismen beleuchtet, auch bezüglich der Ausfuhrlizenzen.

Das AEO-Zertifikat setzt allerdings voraus, dass weitgehende Maßnahmen zur Aufzeichnung, Archivierung und Sicherung der Daten, inklusive Back-ups, Wiederherstellung von Dateien und Fallback-Vorkehrungen, getroffen wurden.

Fazit | ICP und AEO zielen gemeinsam darauf ab, dass Unternehmen selbstständig Prozeduren einführen, die „Best Practice“-Standards genügen. Diese werden vom Zoll durch ein komplexes Prüfungsverfahren in Verbindung mit einer Vor-Ort-Kontrolle abgeprüft, und „Compliance“ wird festgestellt. Ein Monitoring-Verfahren nach der AEO-Zertifizierung soll gewährleisten, dass diese Standards auch im ICP ständig weitergeführt werden.