Digital Service Tax – neue Hybridsteuer nicht empfehlenswert!
Die EU-Kommission hat im März 2018 auf Anregung einzelner Mitgliedstaaten einen Vorschlag für eine Richtlinie zur „Fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ vorgestellt. Danach sollen die Mitgliedstaaten der EU dazu verpflichtet werden, eine neue Digitalsteuer (Digital Service Tax, kurz: DST) auf Bruttoerträge zu erheben, die aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erwirtschaftet werden. Mittelfristig will die EU-Kommission den Begriff der Betriebsstätte in der Unternehmensbesteuerung um eine digitale Betriebsstätte erweitern.
Die Vorschläge der EU-Kommission zur DST verdienen keine Unterstützung. Eine DST wäre rechtssystematisch zweifelhaft, verfassungsrechtlich problematisch und rechtspolitisch gefährlich:
1. Rechtssystematisch zweifelhaft
Die vorgeschlagene DST bräche mit der bisher allseits akzeptierten internationalen Ordnung der Unternehmensbesteuerung. Im bisherigen System sind die Besteuerungsrechte hinsichtlich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer aufgeteilt: die Körperschaftsteuer auf nicht anderweitig zuzuordnende Unternehmensgewinne stehen dem Staat zu, in dem das Unternehmen ansässig ist (Exportland); das Land, in dem die Leistungen ausgeführt werden (Importland), erhält auf entgeltlich erbrachte Lieferungen und Leistungen die Umsatzsteuer. Die Einführung der DST wäre ein Paradigmenwechsel, weil eine zusätzliche Gewinnbesteuerung hiernach im Staat der Leistungserbringung erfolgen würde.
Die EU-Kommission bezeichnet die DST zwar als indirekte Steuer und sieht die Rechtsgrundlage für den Richtlinienvorschlag in Art. 113 AEUV betreffend die Harmonisierung der indirekten Steuern. Überwälzbar soll die Steuer nach Ansicht der Kommission gleichwohl nicht sein. Die Intention der EU-Kommission ist es vielmehr, einen „fairen Anteil“ von den Bruttoerträgen der ausländischen (insbesondere in den USA ansässigen) Unternehmensträger einzufordern. Die DST wäre damit der Sache nach eine neue Hybridsteuer gleichsam zwischen Körperschaft- und Umsatzsteuer.
2. Verfassungsrechtlich problematisch
Es ist zweifelhaft, ob die EU die Kompetenz hat, neue Steuern zu kreieren, und ob Deutschland einem solchen Rechtsakt ohne vorherige Änderung des Grundgesetzes zustimmen dürfte. Nach BVerfG v. 13.4.2017 (2 BvL 6/13, NJW 2017, 2249 – Kernbrennstoffsteuer) hat der Bund kein freies Steuererfindungsrecht. Konsequent darf der Bund auf EU-Ebene keinen Rechtsakten zustimmen, die verfassungsrechtlich unzulässig wären. Die DST wäre aber der Sache nach eine neue Steuer. Die Einführung einer solchen Neuschöpfung würde in Deutschland deshalb eine vorherige Änderung des Art. 106 GG erfordern. Im Übrigen erscheint eine Sondersteuer auf Bruttoerträge aus digitalen Geschäftstätigkeiten für bestimmte Großunternehmen der sog. digitalen Wirtschaft auch gleichheitsrechtlich problematisch.
3. Rechtspolitisch gefährlich
Die Vorschläge der Kommission machen die Erhebung der DST nicht von einer fehlenden oder zu geringen Besteuerung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmens abhängig. Die neue Steuer würde also zusätzlich zu den schon nach geltendem Recht fälligen Steuern erhoben. Die Folge wäre für betroffene deutsche Unternehmen eine Doppelbesteuerung.
Zudem ergeben sich unerwünschte ökonomische Nebenwirkungen: Die DST würde vermutlich hohe Verwaltungs- und Rechtsbefolgungskosten auslösen. Besonders betreffen von einer Steuer auf Bruttoerträge (statt auf Nettoergebnisse) wären junge Unternehmen mit häufig noch geringen Gewinnmargen oder Unternehmen, die noch Verluste erwirtschaften. Diesen ökonomischen Nachteilen stünde andererseits nur ein geringes zusätzliches Steueraufkommen gegenüber. Für Deutschland würde die DST voraussichtlich nur 195 Mio. € generieren.
Schließlich würde eine DST den Einstieg in eine neue Spielart des Steuerwettbewerbs mit anderen Wirtschaftsräumen (namentlich mit den USA) bedeuten. Reaktionen anderer Länder, die auf Umsätze europäischer (und deutscher) Unternehmen ihrerseits eine vergleichbare Steuer erheben könnten, wären nicht auszuschließen und könnten Deutschland als exportorientiertes Land hart treffen.
4. Datenschutz
Die DST-Vorschläge begegnen zudem datenschutzrechtlichen Bedenken. Da eine DST den Ort der (digitalen) Leistung danach bestimmen will, wo sich das Endgerät des Nutzers befindet, würde eine dauerhafte Geolocation mittels IP-Adresse erforderlich. Es ist zumindest bemerkenswert, dass die EU, die sonst gern ihr Datenschutzniveau hervorhebt, hier mit einem Federstrich eine permanente Geolokalisation der Nutzer einführen möchte.
5. Drohende Zementierung und Inflexibilität
Dringend zu warnen ist endlich davor, die DST ohne Befristung als Zwischenschritt einzuführen (Quick Fix, Übergangssteuer). Da das EU-rechtliche Einstimmigkeitsprinzip im Bereich der Steuern auch für die Abschaffung von einmal eingeführten Regeln gilt, könnte die DST zur Zementierung einer eigentlich nur als vorläufig gedachten Steuer führen. Die daraus resultierende Inflexibilität könnte zusätzliche Nachteile für die Mitgliedstaaten der EU im internationalen Steuerwettbewerb zur Folge haben.