Prof. Dr. Reinald Koch
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Die Notwendigkeit eines Steueroasenabwehr-Gesetzes – Was lehren uns die Pandora Papers?
Die Pandora Papers verdeutlichen erneut, ebenso wie die Panama Papers oder die Paradise Papers zuvor, in welchem Ausmaß Offshore-Firmen genutzt werden, um internationale Geldflüsse zu verschleiern. So geben diese Daten Aufschluss über die tatsächlichen Eigentümer von mehr als 27.000 Offshore-Firmen mit Sitz in klassischen Steueroasenländern wie den Britischen Jungferninseln, Belize, Hongkong, Panama oder den Bahamas. Entsprechende Firmen finden sich aber auch in EU-Staaten wie Zypern oder Malta (vgl. hierzu eine Übersicht auf https://projects.icij.org/investigations/pandora-papers/charts/who-are-the-firms-at-the-heart-of-the-pandora-papers).
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Öffentliches Country-by-Country Reporting – Mehr als ein zahnloser Tiger gegen aggressive Steuervermeidung?
Unter der portugiesischen Ratspräsidentschaft wurde im Juni 2021 auf EU-Ebene eine politische Einigung über die Einführung eines öffentlichen Country-by-Country Reporting (CBCR) erzielt und in diesem Zusammenhang einem jahrelangen Diskurs in Steuerpolitik und Steuerwissenschaft ein vorläufiges Ende gesetzt.
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Steuerliche Verlustverrechnung bei Termingeschäften und die Folgen für Privatanleger
Im Schatten des ATAD-Umsetzungsgesetzes und anderer gleichzeitiger Reformvorhaben hat der Gesetzgeber zum Jahreswechsel auch eine deutliche Verschärfung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Termingeschäften in das Einkommensteuergesetz eingefügt (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BGBl. I 2019, 2875 ff.). Diese Neuregelung könnte – in Abhängigkeit von ihrer Auslegung – die steuerlichen Rahmenbedingungen für aktive Privatanleger („Daytrader“) deutlich verschlechtern und sorgt aus diesem Grund für reichlich Verunsicherung in dieser Anlegergruppe.
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Zur Notwendigkeit eines öffentlichen Country-by-Country Reporting
Das öffentliche Country-by-Country Reporting hat mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments im Juli 2017 eine weitere Hürde genommen. Im Kern sieht der Vorschlag vor, dass multinationale Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen Euro bestimmte steuerrelevante Informationen länderbezogen offenlegen. Im Einzelnen zählen hierzu Informationen zu den Beschäftigten, Umsatzerlösen, Vorsteuergewinnen, geleistete und noch zu leistende Ertragsteuerzahlungen, zur Höhe der einbehaltenen Gewinne, des Kapitals sowie zur Nutzung präferentieller Besteuerungsregime (wie Patentboxen).
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Die GKKB der Europäischen Kommission – eine wirksame Maßnahme gegen aggressive Steuervermeidung?
Die Einführung einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) ist immer noch (oder wieder) die von der Europäischen Kommission favorisierte Lösung zur Konzernbesteuerung in Europa, wie der neuerliche Vorschlag einer entsprechenden Richtlinie vom 25.10.2016 (im Folgenden: GKKB-RLE) belegt. Dieses ist bereits deshalb bemerkenswert, da eine erste Initiative zur Einführung dieses Besteuerungssystems, welche ihren Ausgangspunkt in der Binnenmarktstudie 2001 und ihren Endpunkt im Richtlinienvorschlag 2011 hatte, am Winderstand einzelner Mitgliedsstaaten gescheitert ist. Insbesondere aber haben sich die politischen Ziele zwischen der ersten und der aktuellen Initiative deutlich verschoben.