Prof. Dr. Juergen Wessing
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Das geplante Verbandssanktionengesetz – Auswirkungen auf das Steuerstrafrecht
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft ist zwar noch nicht final durch das Gesetzgebungsverfahren, allerdings wird damit gerechnet, dass größere Veränderungen trotz maximaler Widerstände in Wissenschaft und Praxis und einiger Widerstände aus der Politik sich nicht durchsetzen werden. Ich behandle deshalb den Entwurf, als wäre er final. Er hat übrigens in seiner zweiten Fassung einiges an Kosmetik in der Überschrift erhalten: Vormals hieß er „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“. Das war ehrlicher; der Diskussion zur Frage, ob Schuld als eine zutiefst menschliche Kategorie überhaupt auf Unternehmen angeknüpft werden kann, ist wohl diese Änderung geschuldet.
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Compliance und Steuer – eine Neubewertung
Die gemeinsame Schnittmenge für einen Beitrag zum Thema Compliance und Steuerrecht liegt auf den ersten Blick nicht unbedingt auf der Hand. Klammert man die „Siemens/Neubürger“-Entscheidung des LG München I (LG München, Urt. v. 10.12.2013 – 5HK O 1387/10, 5HK O 1387/10) mal aus, stellt man fest, dass Gerichtsentscheidungen, die sich mit Compliance-rechtlichen Fragen befassen, bis dato relativ rar gesät sind. Dies ist insbesondere deswegen verwunderlich, da in Literatur und Praxis das Thema allgegenwärtig ist. Der folgende Beitrag geht darauf ein, inwiefern Compliance auch auf das Steuerrecht einen größeren Einfluss hat, als man zunächst vielleicht annehmen möchte.
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Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht – Siamesische Zwillinge?
Wenn man das Thema Steuerstrafrecht behandelt, denkt man in erster Linie an den klassischen Straftatbestand des § 370 AO. Bei diesem und allen anderen Straftatbeständen des Steuerstrafrechts handelt es sich um Blanketttatbestände, die erst durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden.