Prof. Dr. Thomas Egner
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§ 147b AO und die Beweiskraft der Buchführung
Durch das DAC7-Umsetzungsgesetz v. 20.12.2022 (BGBl. 2022 I, 2730) wurde der § 147b AO neu in die Abgabenordnung aufgenommen. Danach wird das BMF ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Definition einheitlicher digitaler Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten zu erlassen. Dies gilt immer dann, wenn die zu übermittelnden Daten mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind und nach § 147 Absatz 1 AO aufzubewahren sind. Darüber hinaus befähigt die Verordnungsermächtigung das BMF zur Bestimmung einer Implementierungs- und Nutzungspflicht ebendieser einheitlichen digitalen Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen.
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Automatisierung und Tax Compliance
Jüngst hat das Nationale E-Government Kompetenzzentrum eine Studie zur „Digitalisierung der Gesetzgebung zur Steigerung der digitalen Souveränität des Staates“ veröffentlicht (NEGZ, Digitalisierung der Gesetzgebung zur Steigerung der digitalen Souveränität des Staates, Bericht Nr. 19, Berlin 2021). Im Kern besagt die Studie, dass gerade das europäische Code Law (im Unterschied zum angelsächsischen Case Law) geeignet ist, Gesetzesregelungen in formelle Modelle auf Basis Domain-spezifischer Sprachen umzusetzen, so dass in Folge eine Automatisierung der Gesetzesumsetzung durch den Steuerpflichtigen möglich wird. Dies erscheint auf den ersten Blick äußerst zielführend, da das Risiko für Verstöße gegen die Tax Compliance bei klaren „wenn-dann-Beziehungen“ deutlich abnehmen dürfte. Es ergeben sich aber bei näherer Betrachtung auch Folgeprobleme.
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Tax Compliance im Handwerk
Tax Compliance und Internes Kontrollsystem (IKS) werden regelmäßig mit Konzernen in Verbindung gebracht, ein Bezug zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird demgegenüber seltener hergestellt. Hervorzuheben ist deshalb die Handreichung „Tax Compliance für Handwerksbetriebe“, die 2019 durch die Bundessteuerberaterkammer und den Zentralverband des Deutschen Handwerks herausgegeben wurde.
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ICAP 2.0 unter Beteiligung Deutschlands
Am 29.03.2019 hat das OECD Forum on Tax Administration bekannt gegeben, dass das ICAP-Pilotprojekt in einer zweiten Runde von acht auf 17 Länder ausgedehnt wird. Gleichzeitig wird der Verfahrensablauf modifiziert und in einem neuen „Joint Audit Handbook“ beschrieben. Nachdem Deutschland in der ersten Pilotphase nur einen Beobachterstatus eingenommen hat, weil Bedenken bestanden, ob das Verfahren mit dem deutschen Recht im Einklang steht, nimmt Deutschland an der zweiten Runde (ICAP 2.0) teil.
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Nudging – ein Ansatz für mehr Tax Compliance?
Es kommt nicht häufig vor, dass eine mit dem Nobelpreis ausgezeichnete Theorie unmittelbar hinsichtlich ihrer praktischen Einsatzfähigkeit diskutiert wird. In 2017 hat Richard H. Thaler den Alfred-Nobel-Gedächtnispreis für Wirtschaftswissenschaften (bekannt als „Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften“) für die Berücksichtigung psychologischer Elemente in der Entscheidungsfindung des Menschen verliehen bekommen. Im Mittelpunkt steht das sog. „Nudging“. Hierunter wird verstanden, die Entscheidungsfindung durch „Anstoßen“ bzw. „Schubsen“ in die richtige (gewünschte) Richtung hin zu beeinflussen.
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ICAP – ein neues Instrument für internationale Tax Compliance?
Multinationale Konzerne stehen in einer globalisierten Welt noch immer den einzelnen Finanzverwaltungen gegenüber. Derartige „1 zu n“-Beziehungen sind problematisch, da bezüglich des gleichen Sachverhalts jede betroffene Finanzverwaltung als einzelner Verhandlungspartner eigene Vorstellungen über die formellen und materiellen Anforderungen sowie Folgen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit haben kann. Die OECD hat mit dem Pilotprojekt „ICAP“ (International Compliance Assurance Programme), das am 23.01.2018 gestartet wurde, ein Instrument vorgestellt, das im Idealfall für eine Vielzahl von Fragestellungen eine „1 zu 1“-Verhandlungssituation zur Folge haben könnte.
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Inwieweit eine weniger korrekturanfällige Einkünfteabgrenzung das Tax Compliance Verhalten positiv beeinflusst!
Das Bundesfinanzministerium hat im Rahmen der Ausschreibung eines Forschungsvorhabens zu den Auswirkungen der Digitalisierung der Bestimmung und Prüfung von Verrechnungspreisen auch die Teilfrage gestellt, inwieweit durch alternative (schematische) Ansätze eine willkürfreie Zuordnung der Wertschöpfung erfolgen kann und dabei gleichzeitig durch eine Minderung der Korrekturanfälligkeit von Verrechnungspreisen „die Neigung zur Steuerunehrlichkeit reduziert werden“ und „das Tax Compliance Verhalten positiv beeinflusst werden könnte“.
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Der Steuerberater im Tax Compliance Management System
Steuerberater sind nach § 3 StBerG „zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“ befugt. Zusammen mit dem Unternehmen (Mandant bzw. Steuerzahler) und der Finanzverwaltung bilden sie ein Dreiecksverhältnis, in dem der Steuerberater als Gestaltungsberater für den Mandanten oder als Organ der Steuerrechtspflege zum Schutz des Steueraufkommens aus Sicht der Finanzverwaltung gesehen werden kann.