Prof. Dr. Stefan Huber
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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Der europäische Gesetzgeber hat mit der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019 den Mitgliedstaaten die Zielvorgabe gemacht, Entschuldungsverfahren zu schaffen, bei denen die Entschuldungsfrist maximal 3 Jahre beträgt. Die Frist zur Umsetzung dieser Zielvorgabe endet für die nationalen Gesetzgeber grundsätzlich am 17. Juli 2021. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung Ende August den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 439/20).