Prof. Dr. Christoph Thole
Über den Herausgeber
Christoph Thole ist Universitätsprofessor und seit 2016 Direktor des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht sowie des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht an der Universität zu Köln. Zuvor war er von 2010 bis 2016 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht an der Universität Tübingen. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht einschließlich seiner europäischen und gesellschaftsrechtlichen Bezüge. Christoph Thole ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zu allen Bereichen der Unternehmensinsolvenz und u.a. als Mitherausgeber des Heidelberger Kommentars zur Insolvenzordnung sowie des „Handbuch Insolvenzplan“, ferner als Kommentator der Europäischen Insolvenzordnung im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung ausgewiesen.
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Geschäftsleiterpflichten in Insolvenznähe – Impulse aus England?
Geschäftsleiterpflichten im Stadium der Insolvenznähe und im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens oder eines formellen Restrukturierungsverfahrens beschäftigen Theorie und Praxis schon seit langem. Besonders in Deutschland ist die Diskussion um die den Geschäftsleiter im Vorfeld der Insolvenz treffenden Pflichten erneut entfacht worden. Die ursprünglich für das seit 1.1.2021 geltende Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) vorgesehenen Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit und die damit verbundene Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft haben es nicht in das Gesetz geschafft. Seitdem wird diskutiert, ob der Geschäftsführer trotz der Streichung der §§ 2, 3 StaRUG-RegE verpflichtet ist, ab dem Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit zumindest auch oder gar vorrangig die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen oder es allein auf die Gesellschafter und deren Interessen ankommt.
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Die Corona-Krise und die Insolvenzantragspflicht
Die „Corona-Krise“ wirft zahlreiche Rechtsfragen auf. Dazu gehört u.a. die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen die Erfüllung von Leistungspflichten verweigern können und ob sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn ihnen die Pflichterfüllung „corona-bedingt“, etwa aufgrund von Problemen in der Lieferkette, unmöglich oder erschwert wird. Darüber hinaus erleiden zahlreiche Unternehmen erhebliche Umsatzeinbußen, nachdem das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen gekommen ist. Hinzukommen zahlreiche arbeitsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen.
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Hat die Überschuldung noch eine Zukunft?
Im Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung wird beschrieben, man wolle die Insolvenzantragspflichten reformieren. Damit steht vor allem der Überschuldungstatbestand des § 19 InsO erneut im Feuer oder jedenfalls die damit nach § 15a InsO verbundene Pflicht für die Geschäftsführer, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist nicht das erste Mal, dass die Überschuldung ins Blickfeld gerät. Schon bei den vor über zehn Jahren geführten Diskussionen im Zuge der MoMiG-Reform war gelegentlich auf das Vorbild des englischen Rechts verwiesen und die Auffassung vertreten worden, man könne die Antragspflicht zugunsten einer reinen Haftungsregel nach dem Vorbild des englischen wrongful trading aufgeben.
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Das „andere Recht“ bei Gesellschafterdarlehen in der Europäischen Insolvenzverordnung
Das Recht der Gesellschafterdarlehen ist schon für sich genommen eine schwierige Materie. Im grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren gilt das umso mehr. Betreibt ein Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung gegen einen Gesellschafter wegen vorinsolvenzlicher Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens oder Besicherung eines solchen Darlehens, ist insbesondere die Vorschrift des Art. 16 der Europäischen Insolvenzverordnung in der seit 26.6.2017 geltenden Fassung der Reform von 2015 zu beachten. Leider hat der Verordnungsgeber sich nicht getraut, an dieser Vorschrift (Art. 13 EuInsVO a.F.) zu rütteln.