Volker Römermann
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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Anknüpfung an Sanierungsverhandlungen?
Durch § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30. September 2020 hinausgeschoben. In § 4 dieses Gesetzes gewährt der Gesetzgeber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Option, diese Laufzeit praktisch zu verdoppeln. Durch bloße Rechtsverordnung kann danach der 31. März 2021 als Auslauftermin bestimmt werden.