European Insolvency & Restructuring Krisenmanagement
Volker Römermann

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Anknüpfung an Sanierungsverhandlungen?

Durch § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30. September 2020 hinausgeschoben. In § 4 dieses Gesetzes gewährt der Gesetzgeber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Option, diese Laufzeit praktisch zu verdoppeln. Durch bloße Rechtsverordnung kann danach der 31. März 2021 als Auslauftermin bestimmt werden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat zwei Voraussetzungen: Die Krise des betroffenen Unternehmens muss auf der Pandemie beruhen und es müssen Aussichten bestehen, eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder zu beseitigen. In gewisser Weise verlängert das COVInsAG die Frist, die § 15a Abs. 1 InsO ansonsten einräumt, wenn ein Geschäftsführer die Insolvenzreife feststellt. Nach § 15a InsO muss der Antrag dann eigentlich unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gestellt werden, spätestens aber nach drei Wochen.

Vorspann zur Gesetzeslage

Als die Bundeskanzlerin am 12. März 2020 erstmals die Öffentlichkeit über die Tragweite des Virus informiert hatte, begannen rasch die Arbeiten im BMJV an einem Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Man war in Eile, wie sich aus einer Pressemitteilung des BMJV vom 16. März 2020 ergibt. Die Bundesjustizministerin wird darin u.a. wie folgt zitiert: „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen.“ Voraussetzung für die Aussetzung sollte ausweislich der Pressemitteilung sein, „dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen“.

Das InsoAntrG stand Pate

Diese Formulierung knüpfte gedanklich an frühere Regelungen bei Hochwasser-Katastrophen-Fällen (vgl. auch Thole, European Insolvency & Restructuring, TLE-008-2020). Beispielsweise hieß es im Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 in Artikel 3a – Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz, § 1: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.“

Beachte | Die Vorschrift des § 1 COVInsAG vermeidet im Gegensatz zu dieser Norm, an der sich die Grundidee des COVInsAG eigentlich orientiert, die Verknüpfung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit Sanierungs-Verhandlungen. Die Hochwasser-Gesetzgebung ließ noch die Verbindung zu § 15a Abs. 1 InsO erkennen und es ging lediglich um die Verlängerung des im Grunde auf drei Wochen limitierten Zeitraumes; das COVInsAG entkoppelt das Verschulden und die Verhandlung von der Höchstdauer der Aussetzung.

Gefahren bei fortgesetzter Tätigkeit

Setzen Unternehmen ihre Tätigkeit auf dem Markt fort, obwohl sie schon zahlungsunfähig sind, dann begründet das eine Reihe von Gefahren. Zuerst für den Geschäftsführer selbst, der doch bei jeder Bestellung von Waren oder Dienstleistungen in der unmittelbaren Gefahr steht, Eingehungsbetrug zu begehen. Zahlungsunfähige Unternehmen können schließlich typischerweise nicht gewährleisten, dass sie die Gegenleistung erbringen. Hinzu kommen andere Straftatbestände, etwa das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer, Kredit- und Subventionsbetrug. Sodann Gefahren für die Geschäftspartner, just aus dem Umstand heraus, dass sie liefern und leisten und durch Nichtzahlung der Vergütung Schaden erleiden. Schließlich Gefahren für die Volkswirtschaft insgesamt, weil das zunehmende Auftreten von Zombie-Unternehmen eine Volkswirtschaft beschädigt und verlangsamt.

Die Anknüpfung an konkret laufende Verhandlungen mit der Aussicht auf Zuführung von Liquidität hätte das freie Fortschreiten solcher Zombies womöglich etwas limitiert und damit Gefahren gedämpft, die nun durch die Fassung des COVInsAG hervorgerufen wurden. Das gilt erst recht, wenn man sich den Zeitraum von über einem Jahr vor Augen führt, der – im Falle einer Verlängerung durch das BMJV – relevant wird (1. März 2020 bis 31. März 2021).

Zum Schluss | Die Hochwasser-Gesetze hatten diesen Mechanismus noch vor Augen und haben dadurch sogar dort die Gefahr eingegrenzt, wo sie eigentlich von vorneherein in geringerem Ausmaße zu sehen war – schließlich sind Hochwasser-Katastrophen zeitlich und geographisch klar bestimmbar und erreichen in ihrem Schadenspotenzial nie das Ausmaß einer COVID-19-Pandemie. Der Gesetzgeber des COVInsAG hat diese Beschränkung aus falsch verstandener Großzügigkeit aufgegeben. Die Schäden werden erheblich, im Detail aber erst später festzustellen sein.