Prof. Dr. Reinhard Bork
Über den Herausgeber
Reinhard Bork ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht, Zivilprozess- und Allgemeines Prozessrecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg und seit dem 1. Oktober 1990 geschäftsführender Direktor des Seminars für Zivilprozess- und Allgemeines Prozessrecht. In der Zeit 1993/94 war er Dekan und von 2005 bis 2010 Prodekan sowie Leiter des juristischen Prüfungsamtes an der Fakultät. Reinhard Bork ist Mitherausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Bürgerlichen Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie zum Zivilprozessrecht und Insolvenzrecht. So kommentiert er unter anderem im BGB-Kommentar von Staudinger und ZPO-Kommentar von Stein/Jonas und ist Mitherausgeber der Zeitschriften KTS und ZIP sowie des InsO-Kommentars Kübler/Prütting/Bork. Darüber hinaus ist er intensiv als Schiedsrichter in nationalen und internationalen Verfahren tätig.
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Harmonisierung des Insolvenzrechts: ein unmögliches Unterfangen?
Es besteht allgemein Einigkeit darüber, dass die Vielfalt der nationalen Insolvenzgesetze grenzüberschreitende Geschäfte, Insolvenzverfahren und Restrukturierungsbemühungen behindert. Gläubiger, die einem Schuldner, der in einem anderen Staat ansässig ist, einen Kredit gewähren, müssen sich immer auch des Risikos der Insolvenz des Schuldners bewusst sein. Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, so richtet sich dieses grundsätzlich nach der lex fori concursus (vgl. Art. 7 EIR).
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Zuständigkeitsklärung in Europa nach dem Brexit
Im praktischen Wirtschaftsleben wirkt sich der Brexit seit dem 1. Januar 2021 unmittelbar aus, manchmal heftiger, manchmal milder als erwartet. Im Rechtsleben werden die Fälle, die das deutsch-englische Rechtsverhältnis in der Nach-Brexit-Ära testen, noch etwas auf sich warten lassen. Dass es aber sicher nicht leichter wird, mag ein aktueller Fall veranschaulichen, der sowohl die deutschen als auch die englischen Gerichte beschäftigt hat.
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Rechtsunsicherheiten im Anfechtungsrecht – neue Entscheidungen des BGH
Nahezu alle Insolvenzrechtsordnungen haben Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, aber nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter angefochten werden können, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt haben. Typischerweise lassen sich diese Vorschriften in drei Gruppen einteilen.
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Internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen – eine neue Entscheidung des EuGH
In grenzüberschreitenden Insolvenzen stellt sich immer wieder die Frage nach der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für Klagen, die mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängen. Schon zur alten EuInsVO 2000 hatte der EuGH entschieden, dass für Prozesse, die aus dem Insolvenzverfahren resultieren und eng mit diesem zusammenhängen, die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
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Prinzipienbasierte Harmonisierung des Anfechtungsrechts
Die Insolvenzanfechtungsrechte in Europa divergieren ganz erheblich. Die Niederlande kennen zum Beispiel keine Schenkungsanfechtung, Frankreich hat keine Vorsatzanfechtung. Im Gegensatz zu Deutschland, Frankreich, Polen, Portugal und Schweden ist die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung in England, Malta, den Niederlanden, Tschechien, der Slowakei und Spanien nicht anfechtbar. Bei der Schenkungsanfechtung verlangen England, Frankreich, Tschechien und die Slowakei die materielle Insolvenz des Schuldners im Moment der Schenkung, viele andere nicht. Bei der Vorsatzanfechtung beträgt der Anfechtungszeitraum in Slowenien ein Jahr, in Kroatien und Deutschland zehn Jahre, Dänemark, England, Finnland und Portugal haben überhaupt keine zeitliche Begrenzung.
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EuGH-Urteil zu Annexverfahren lässt Streitigkeiten aus Drittstaaten weiterhin offen
Der EuGH hat kürzlich in der Entscheidung Wiemer & Trachte (C-296/17, ECLI:EU:C:2018:902) entschieden, dass die Gerichte des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für sog. Annexverfahren, also für Streitigkeiten, die – wie beispielsweise Anfechtungsklagen – unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 EuInsVO), international ausschließlich zuständig sind.
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Fundamentale Prinzipien der Europäischen Insolvenzordnung
Das transnationale Insolvenzrecht materialisiert sich in den Vorschriften der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), die 2015 überarbeitet wurde und in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark gilt. Die Normen der EuInsVO beruhen auf einer Reihe von Grundwerten. Diese fundamentalen Prinzipien sollen im Folgenden vorgestellt werden, bevor ihre praktische Bedeutung anhand einer ganz neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) illustriert werden soll.