Prof. Dr. Gerhard Pape
Über den Herausgeber
Gerhard Pape ist seit April 2008 Richter am Bundesgerichtshof. Er gehört seit seiner Ernennung zum Bundesrichter dem IX. Zivilsenat des BGH an, der insbesondere für das Insolvenzrecht zuständig ist. Er ist ferner Honorarprofessor der Georg-August-Universität Göttingen. Wissenschaftlich beschäftigt es sich seit seiner Promotion zu Fragen des masseunzulänglichen Konkursverfahrens im Jahr 1984 ununterbrochen mit insolvenzrechtlichen Themen. Er ist Gründer und Mitherausgeber der Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht (ZInsO) und Verfasser zahlreicher Monografien, Buch- und Zeitschriftenbeiträge zu Fragen des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahrens in juristischen Fachzeitschriften. Ferner ist er Mitherausgeber und Mitautor des 2012 im NWB-Verlag erschienen Kommentars von Pape/Uhländer zur Insolvenzordnung und der Gesamtdarstellung Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., in der NJW-Schriftenreihe, sowie Mitautor des von Kübler/Prütting/Bork herausgegebenen Kommentars zur Insolvenzordnung. Seit 1990 ist er regelmäßig als Referent auf Fachtagungen und Seminaren tätig.
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Änderung des § 64 InsO – Ende der Geheimniskrämerei bei der Veröffentlichung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen?
Die noch geltende Fassung des § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht vor, dass der gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO öffentlich bekanntzumachende Beschluss über die über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ohne Angabe der festgesetzten Beträge zu erfolgen hat. In der Veröffentlichung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss auf der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Ursprünglicher Zweck der Beschränkung der Veröffentlichung auf die Mitteilung, dass ein Vergütungsbeschluss ergangen ist, sollte es sein, „unnötige Einblicke außenstehender“ zu vermeiden (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs der InsO BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Ob diese Begründung noch zeitgemäß ist, wird allerdings zunehmend infrage gestellt (siehe etwa Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 64 Rn. 15; Schmidt/Vuia, InsO, 19. Aufl., § 64 Rn. 20; Jaeger/Schilken, InsO, § 64 Rn. 18 mwN).
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Die Auswahl des Insolvenzverwalters, ein ungeregeltes Mysterium
Die Auswahl des „richtigen“ Insolvenzverwalters im Einzelfall stellt seit der Entscheidung des BVerfG zur Erforderlichkeit einer offenen Verwaltervorauswahlliste (BVerfG, Beschl. v. 3.8.2004 – 1 BvR 135/00, ZInsO 2004, 913), die jedes Insolvenzgericht und jeder Insolvenzrichter zu führen hat, ein Dauerproblem dar, dessen Lösung sich der Gesetzgeber beharrlich verschließt.