European Insolvency & Restructuring Insolvenzordnung
Stephan Münzel

Die neue Pflicht zum GIS – Digitalisierung light

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts soll ja nicht nur das – aus Sicht des klassischen Insolvenzrechts– teilweise recht spektakuläre StaRUG einführen, sondern auch einige Änderungen in prozessrechtlich oder materiell verknüpften Gesetzen bewirken. Manche erscheinen modern und begrüßenswert (Einführung des § 10a InsO – Anspruch auf ein gerichtliches Vorgespräch), manche sind fast ebenso spektakulär wie das StaRUG selbst (§ 15b InsO, Neuregelung der Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit) und andere dagegen fallen zunächst kaum auf, führen in der Praxis dann aber doch zu einem gewissen Beschäftigungseffekt.

Elektronisches Gläubigerinformationssystems

Um eine solche Neuerung geht es hier, nämlich die Einführung einer Sollvorschrift zur Vorhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems, Art. 5 Nr. 5, Anfügung des neuen § 5 Absatz 5 InsO:

Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

Nun ist ein Gläubigerinformationssystem – GIS –nichts wirklich neues und lässt sich seit Jahren bei allen namentlichen EDV-Lösungen für Insolvenzverwalter als Zusatzmodul kaufen oder mieten. Große Aufmerksamkeit hat es bisher nicht erfahren – vielleicht auch deswegen, weil es kaum jemand nutzt. Überhaupt ist die Partizipation der Gläubiger ja häufig denkbar gering. Kein Wunder mag man sagen, wenn es für den „normalen“ Insolvenzgläubiger je nach Art der Berechnung um eine durchschnittliche Quote von rund 6% geht, die oft erst Jahre später ausgeschüttet wird. Manche Insolvenzgerichte waren und sind dafür bekannt, mangels tatsächlicher Nachfrage nicht einmal die Tabelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, wie es § 175 InsO vorschreibt. Zu praktischen Komplikationen hat dies soweit bekannt bisher nicht geführt. Entsprechend unbeachtet ist die Vorschrift im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens geblieben – in der Stellungnahme des Bundesrates wird die Vorschrift nicht erwähnt. Dennoch bietet sie für den Praktiker Anlass zu einigen Fragen. 

Gesetzlicher Spielraum wirkt unbeholfen

Da ist zunächst das seltsam unbeholfene Verhältnis von Soll- zu Mussvorschrift in den ersten beiden Sätzen. So soll wohl jeder Verwalter in Zukunft ein entsprechendes System vorhalten – zwingend vorgeschrieben ist die Vorhaltung aber nur für Verfahren, in denen der Schuldner zwei der Größenkriterien des § 22 a InsO für die obligatorische Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschuss erfüllt. 

Während die Regelung also für kleinere und mittlere Verfahren scheinbar rechtlichen Spielraum lässt („soll“), wird ihre praktischen Konsequenz in der Konkurrenz um die Listenplätze der Insolvenzgerichte ein faktischer Zwang zur Vorhaltung eines solchen Systems sein. Geeignetheit i.S.d. § 56 InsO ist bekanntlich schwer zu messen und ein einfaches Kriterium wie die gesetzlich erwünschte Vorhaltung eines bestimmten EDV Systems wird ohne nennenswerten Widerspruch Einzug in die Kriterien der landesweiten Vorauswahllisten halten. 

Im Ergebnis inhaltlich zu kritisieren ist dies nicht: Jeder noch so kleine Beitrag zur überfälligen (weiteren) Digitalisierung der juristischen Verfahren ist begrüßenswert. In diesem Fall vielleicht nicht unbedingt wegen der vom Entwurf prognostizierten, aber kaum zu erwartenden Entlastung der Gerichte (s.o.), sondern wegen der positiven Aspekte für eine größere Transparenz des Verfahrens. Zweifelhaft bleibt aber die ambivalent anmutende Kombination von scheinbarem rechtlichen Spielraum mit tatsächlichem faktischen Zwang. 

Liest man die Begründung des Regierungsentwurfs, wonach „der Zugang (zum GIS)… spätestens unmittelbar nach der gerichtlichen Feststellung der angemeldeten Forderung zu gewähren ist“ gäbe es rechtlich ja sogar in den größeren Verfahren des § 22a Abs. 1 InsO die Möglichkeit, dass der Verwalter erst nach seiner Bestellung ein entsprechendes System einrichtet, welches dann eben bis zum Prüfungstermin funktionsfähig sein muss – ein eher triviales technisches Problem. Man fragt sich erneut, welchen Sinn diese scheinbaren Spielräume haben sollen, und warum man die Vorhaltung eines solchen Systems nicht einfach generell vorgeschrieben (und genau geregelt) hat. 

Bei der technischen Ausgestaltung stellen sich weitere Folgefragen

Nicht nur bei der Frage, ob überhaupt ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten ist, auch bei der technischen Ausgestaltung des Systems, der persönlichen Zugangsvoraussetzungen und des tatsächlichen Inhalts bzw. Umfangs der zur Verfügung zu stellenden Daten gibt es einigen Klärungsbedarf. So hätte man sich doch eine etwas genauere technische Beschreibung eines Systems, mit dem „Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können“ gewünscht. 

Zwar ist einerseits wohl mehr oder weniger klar, dass damit nicht der Versand per email, sondern eine – an noch zu diskutierende Zugangsvoraussetzungen geknüpfte – Abrufbarkeit oder zumindest Sichtbarkeit der auf einer Plattform zu lagernden Daten und Dokumente über das Internet gemeint ist. Auf der anderen Seite sind die technischen Verfahren und damit auch die Verifizierbarkeit eines solchen Vorganges aber vielfältig und, jedenfalls mit dieser Formulierung, kaum hinlänglich bestimmt. Welche technischen Voraussetzungen etwa darf ein solches System an den nutzenden Gläubiger stellen? Reicht ein handelsüblicher Browser (neueste Version?) oder darf das System den Nutzern beispielsweise die Installation einer eigenen App vorschreiben, die zugleich Übersichtlichkeit, Sicherheit und Verifizierbarkeit des Vorganges erheblich erhöht? 

Alternative Lösungen wären denkbar

In diesen Fragen zeigt sich die Schwierigkeit der Anordnung einer elektronischen Veröffentlichung, wenn diese nicht hinreichend standardisiert und geregelt ist. So hätte man sich, wenn man die Gläubigerinformation elektronisch gestalten will (was begrüßenswert ist), auch andere Lösungen vorstellen können, etwa eine staatlich betriebene Plattform, auf die der Verwalter über genau beschriebene Schnittstellen die Daten exportiert, ähnlich den bisherigen Lösungen für die Übertragung der Daten der Forderungsprüfung an die Gerichte. Innerhalb einer solchen Lösung hätte man sich auch über die für die Beteiligten eigentlich viel weitreichendere Frage der digitalen Anmeldung einer Forderung Gedanken machen können. 

Jedenfalls hätte man sicher die recht offenkundigen datenschutzrechtlichen Fragen etwas genauer ins Auge gefasst, etwa durch die Regelung von Löschungsfristen oder Standards der Datensicherheit, wie sie die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet in den §§ 2 und 3 vorsieht. Gängige Gläubigerinformationssysteme lassen ohne jegliche Zugangsbeschränkung (also für Jedermann) eine Suche nach dem Schuldner zu – bei Probeläufen mit dem Namen Müller in den Informationssystemen von fünf großen Kanzleien wurden bei allen 5 Suchen über 5 Jahre alte IK Verfahren gefunden. Bleibt dies wie es ist, ließe sich bei der nach der Neuregelung zu erwartenden vollständigen Abdeckung der Verfahren mit Informationssystemen ohne große Schwierigkeit eine Metasuche im bundesweiten Bestand aller Insolvenzverfahren implementieren, ein Verfahren dass durch die Einschränkungen der Suche in www.insolvenzbekanntmachungen.de ja gerade verhindert werden soll.

Beachte | Nicht nur aus datenschutzrechtlichen Erwägungen, sondern vor allem wegen der nur begrenzten Öffentlichkeit des Insolvenzverfahrens dürfte klar sein, dass nicht veröffentlichte oder ältere Informationen nur Insolvenzgläubigern zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Bestrittene und unbestrittene Forderungen

Doch wie verhält es sich mit den Gläubigern bestrittener Forderungen? Haben sie einen Anspruch darauf, die Berichte des Verwalters und die gerichtlichen Beschlüsse einzusehen? Zum Berichtstermin wird vertreten, dass auch Gläubiger bestrittener Forderungen gemäß § 74 InsO teilnahmeberechtigt seien, da es ihnen sonst verwehrt sei, im Wege der Stimmrechtsfestsetzung gemäß § 77 Abs. 2 InsO ihre Rechte in der Versammlung geltend zu machen (MüKo-Ehricke/Ahrens § 74 InsO RN 27 m.w.Nw.). Nach anderer Ansicht (Jäger-Gerhardt § 74 InsO RN 20) ist das Teilnahmerecht entsprechend § 77 Abs. 2 InsO festzustellen, d.h. wenn Verwalter und Gläubiger unbestrittener Forderungen sich nicht über das Teilnahmerecht des Gläubigers einer bestrittenen Forderung einigen, entscheidet das Gericht. 

Jedenfalls übertragen auf die hiesige Frage der Auskunftsansprüche in einem elektronischen System dürfte die erste Auffassung kaum vertretbar sein. Anderenfalls würde jede noch so abwegige Anmeldung zum Abruf teilweise ausgesprochen vertraulicher Informationen berechtigen. Eine Einigung zwischen Verwalter und den Gläubigern unbestrittener Forderungen oder eine gerichtliche Entscheidung, wie die zweite Auffassung sie fordert, ist weder verfahrensrechtlich vorgesehen, noch wäre sie mit zumutbarem Aufwand in einem Gläubigerinformationssystem praktikabel. Insofern dürfte das Gesetz beim Wort zu nehmen sein. Danach haben alle Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, das Recht, an einem solchen System teilzunehmen, aber gleichzeitig haben auch nur Insolvenzgläubiger dieses Recht und nicht jede Person, die eine Forderung anmeldet. Insolvenzgläubiger ist, wer einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat, § 38 InsO, nicht wer einen solchen behauptet. Entsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass der Verwalter vor Versand der Zugangsdaten zu prüfen hat, ob die Gläubigerstellung besteht. Technisch wird diese Beschränkung des Zugangs allerdings entgegen der Gesetzesbegründung aus Gründen der Praktikabilität nicht mit der Auswahl der Gläubiger, an welche Zugangsdaten versendet werden, vollzogen werden, sondern mit der nur im Falle der Feststellung der Forderung erfolgenden Freischaltung der zuvor versendeten Zugangsdaten. 

Zum Schluss | Bleibt die letzte (und zugleich rätselhafteste) Frage dieses kurzen Beitrages zum GIS: Was sind alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen, die einem Insolvenzgläubiger nach der Neufassung des § 5 Abs. 5 InsO in einem gängigen Datenformat zur Verfügung gestellt werden sollen? Versteht man die Vorschrift wörtlich, so müsste der Verwalter nicht nur verfahrensspezifische Dokumente wie etwa Tabellenauszüge und Berichtigungen, gerichtliche Beschlüsse und Berichte in das System einstellen, sondern auch die Unterlagen, aus denen sich die Forderung ergibt (Verträge etc.) bzw. nach deren Inhalt die Forderung zu bestreiten ist (Zahlungsnachweise, Mängelrügen, sonstige Korrespondenz) – ein schon in kleineren Verfahren nicht zu bewältigender Aufwand und ein riesiger digitaler Datenraum. 

Eine solche Verpflichtung des Verwalters, dem Gläubiger quasi den Boden seiner Anmeldung aufzubereiten, wäre der bisherigen Rechtslage fremd und würde der aus dem kontradiktorischen Verhältnis von Gläubiger und Schuldner resultierenden parteiähnlichen Rolle des Verwalters (HmbKomm-Press/Henningsmeier § 174 InsO RN 27) ebenso zuwiderlaufen wie der in §§ 179 und 189 InsO angeordneten Verteilung der Feststellungs- bzw. Beitreibungslast. Zwar ist der Verwalter bei der Forderungsprüfung nicht nur contradictor, sondern auch curator bonorum und kann sich z.B. durch das grundlose Bestreiten einer Forderung schadensersatzpflichtig machen (Jäger-Gerhardt, § 176 InsO RN 24f). Dass er dem Gläubiger dessen Unterlagen digital aufbereiten soll, rechtfertigt diese Einordnung aber sicher nicht. 

Ebensowenig scheint es sinnhaft, den Verwalter zu verpflichten, die Forderungsanmeldung noch einmal ins Netz zustellen – diese hat der Gläubiger ja selbst. Gleiches gilt für eventuellen Schriftwechsel über das Prüfungsergebnis. Vielleicht eine Berichtigung oder eine Rücknahme des Widerspruchs? Auch unsinnig, denn diese Daten gehen 1:1 aus dem Prüfungsergebnis hervor. Aber was sonst sind dann alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen? Ich habe keine überzeugende Antwort darauf finden können.