RA/StB Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Im Steuerhimmel läuten die Zins-Glocken
Konsumiert man dieser Tage die einschlägigen Artikel der Presse zum Steuerrecht, dann kommt man an einem Thema nicht vorbei: Endlich! Der BFH, er nimmt das Heft des Handelns in die Hand, er verwirft den „Wucher-Zins der Finanzämter“, so der Kölner Stadt-Anzeiger, der dann sogleich noch im selben Jargon nachlegt: „Der Staat als Wucherer“. Gleichfalls die Frankfurter Neue Presse: „Staat schröpft säumige Steuerzahler“. Und so reißerisch geht das dann voran: „Sechs, setzen“ verkündet die Süddeutsche Zeitung. „Das hat gesessen!“ vermeldet das Handelsblatt. Der „Fokus“ attestiert dem Fiskus „Eine echte Klatsche“, die „Welt“ eine „Verdiente Ohrfeige“ und sie vernimmt zudem einen „Paukenschlag“. Worum geht es?
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Nur ein Denkanstoß: Was folgt eigentlich aus der veränderten Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei der Wertpapierleihe?
Vor gut zwei Jahren erreichte die geschätzte Fachöffentlichkeit ein Urteil des BFH zur sog. Wertpapierleihe, das Urteil vom 18. August 2015 (Az. I R 88/13). Es weckte besondere Auf-merksamkeit. Denn der Leitsatz, mit dem es belegt wurde, lautet: „Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Ein-zelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. § 8b KStG (…) findet dann beim Entleiher bezogen auf die „entliehenen“ Anteile und die daraus resultierenden Einkünfte insgesamt keine Anwendung.“