Prof. Dr. Lars Hummel
-
Buch- und Registereintragungen im Inland als unsubstantielle Anknüpfungsmomente der Besteuerung?
Am 20. November 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Homepage den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, kurz: Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG. Darin enthalten ist (überraschenderweise) auch der Vorschlag für eine Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 und Nr. 6 EStG, wonach jeweils die Passage „oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen“ gestrichen werden soll (S. 10).
-
„Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“
„Jetzt muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen: Es ist schön, wenn man so eine [Rechts-]Grundlage hat. Aber im Moment geht mir der Gesundheitsschutz der Bevölkerung über alles. Es gibt auch Notsituationen, wo ein Staat, selbst wenn so ein Artikel nicht vorhanden wäre, handeln müsste“ (Seehofer, zitiert nach Bubrowski, „Schuldig macht sich nur, wer nicht handelt“, www.faz.net, 15.03.2020).
-
Zum Schicksal erteilter Freistellungsbescheinigungen nach Eintritt eines „ungeregelten“ Brexit
Eine der zahlreichen Fragen, welche ein „ungeregelter“ Brexit aufwirft, bildet diejenige nach dem Schicksal gemäß § 50d Abs. 2 EStG erteilter Freistellungs- und Ermäßigungsbescheinigungen in solchen Fällen, in denen gerade wegen des Brexit die Voraussetzungen dafür entfallen, den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b EStG, des § 50g EStG oder eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen zu können. Freilich steht diese Frage nur dann im Raume, wenn die Freistellungs- bzw. Ermäßigungsbescheinigung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt und die vom Freistellungs- bzw. Ermäßigungsbescheid i. S. des § 50d Abs. 1 EStG zu scheiden ist (vgl. BFH, Urt. v. 11.10.2000, I R 34/99, BFHE 193, 336 [338 ff.]), über den Zeitpunkt des Brexit hinaus gilt (siehe dazu § 50d Abs. 2 Satz 4 Satzteil 2 EStG). In der Praxis wird insoweit verschiedentlich erwogen, Freistellungs- und Ermäßigungsbescheinigungen nach Eintritt des Brexit prinzipiell neu zu beantragen.
-
Herausforderung der Abkommensidee durch das Update 2017 des OECD-MA
Im Vergleich zu den in den letzten Jahren vorgenommenen Modifikationen des OECD-MA führt das Update 2017 zu einem weitreichenden Eingriff in dessen Textkörper. Es steht im Zusammenhang mit dem Bestreben, dem Phänomen der Steuervermeidung auf Abkommensebene eine höhere Aufmerksamkeit zuteilwerden zu lassen. Doch heiligt bekanntlich der Zweck nicht jedes Mittel – eine Einsicht, die ebenfalls die Aufmerksamkeit der Urheber der Modifikationen verdient hätte.
-
Datenbankgestützte Verrechnungspreisbestimmung in der Außenprüfung
Zum Nachweis, dass Verrechnungspreise dem entsprechen, was „voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AStG), kommt man oftmals nicht umhin, Datenbanken, insbesondere Unternehmensdatenbanken, in Anspruch zu nehmen. Solche Datenbanken spielen im Wirtschaftsleben eine große Rolle und sind offenbar ihrerseits auch durchaus lohnende Unternehmungen. Die Probleme der jeweiligen Verrechnungspreismethoden und diejenigen der praktischen Umsetzung mittels eines Datenbankscreenings sind vielschichtig. Hier soll es allein darum gehen, dass einige der Unwägbarkeiten durch die Neufassung der Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung, BGBl. I 2017, S. 2367) vom 12. Juli 2017 beseitigt wurden.