Prof. Dr. Til Moser
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Offene Fragenkreise der Beherrschungsbeteiligung gem. § 7 AStG i.d.F. des ATADUmsG
Mit dem ATAD Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (ATADUmsG) wurden – reichlich verspätet – auch die Vorgaben der Art. 7 und 8 der Anti Tax Avoidance Richtlinie (ATAD) bzgl. beherrschter ausländischer Unternehmen umgesetzt. Dies führte zu einer umfassenden Reform der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gem. den §§ 7 ff. AStG. Zentrale Bestandteile waren hierbei die Neufassung der Beherrschungsbeteiligung in § 7 AStG sowie der Wegfall der sogenannten „übertragenden Hinzurechnung“ gem. § 14 AStG. Nur zum Teil ergeben sich die Änderungen dabei zwingend aus den Vorgaben der ATAD, welche allerdings lediglich nur ein „Mindestschutzniveau“ definiert und es dem Gesetzgeber offenlässt, schärfere Regeln zu implementieren.
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Aktuelle Praxisfragen der Besteuerung von Leistungen ausländischer Familienstiftungen an inländische Begünstigte
Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Familienstiftungen und Trusts war in jüngerer Zeit vermehrt Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren, was nicht zuletzt die zunehmende Bedeutung der Materie unterstreicht. Wesentliche Zweifelsfragen betreffen dabei den Themenkomplex der Zurechnungsbesteuerung gemäß § 15 AStG sowie insbesondere die Behandlung tatsächlicher Stiftungsauskehrungen aus ertragsteuerlicher und schenkungsteuerlicher Sicht. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Praxisfragen gegeben, welche sich mit Blick auf die Besteuerung von Leistungen ausländischer Stiftungen an ihre inländischen Begünstigten stellen.
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Reform der Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen des ATADUmsG – ein Überblick über den Referentenentwurf vom 24.03.2020
Die Anti Tax Avoidance Directive (nachfolgend ATAD) vom 19.07.2016 hat erhebliche Auswirkungen auf das deutsche Internationale Steuerrecht. Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (im Folgenden ATADUmsG) vom 24.03.2020 liegt nun ein gegenüber dem ersten „offiziellen“ Entwurf vom 10.12.2019 punktuell angepasster zweiter Referentenentwurf des ATADUmsG vor. Der Entwurf enthält Anpassungen bei der Entstrickungsbesteuerung (§ 4 EStG-RE, § 4g EStG-RE, § 6 EStG-RE, § 36 Abs. 5 EStG-RE und § 12 KStG-RE), bei der Behandlung hybrider Gestaltungen (§ 4k EStG-RE, § 3 Nr. 40d Satz 2 EStG-RE, § 50d Abs. 9 Nr. 3 EStG-RE und § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG-RE) sowie umfassende Änderungen beim Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG-RE, § 1a AStG-RE und § 1b AStG-RE). Zentrales Element des Entwurfs ist die mit Blick auf Art. 7 und 8 ATAD notwendige Reform der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gemäß den §§ 7ff. AStG. Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen des Referentenentwurfs vom 24.03.2020 zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgestellt und kritisch gewürdigt.
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Neue Hinzurechnungsbesteuerung in Österreich – Vorbild für die ATAD Umsetzung in Deutschland?
Während in Deutschland die Umsetzung der Anti Tax Avoidance Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. L193/1 v. 19.07.2016) auf sich warten lässt (vgl. Klapdor, Global Taxes, TLE-20-2018), hat der österreichische Gesetzgeber diese Vorgaben im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 (öBGBl. I Nr. 62/2018, 14.08.2018) bereits weitgehend in nationales Recht umgesetzt. Zentral sind hierbei die Regelungen zur neuen österreichischen Hinzurechnungsbesteuerung, welche im Folgenden kurz vorgestellt und mit Blick auf einen möglichen Vorbildcharakter für Deutschland gewürdigt werden sollen.
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Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit der Lizenzschranke gemäß § 4j EStG
Die Einführung einer „Lizenzschranke“ gemäß § 4j EStG durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 27.06.2017, welche die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren unter bestimmten Voraussetzungen einschränkt oder gänzlich versagt, wird im Schrifttum und von führenden Wirtschaftsverbänden (vgl. die Stellungnahme der Spitzenverbände zum Referentenentwurf für eine Lizenzschranke vom 11.01.2017) überwiegend kritisch bewertet. Dabei wird primär im Sinne einer mangelnden Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des § 4j EStG argumentiert. Für die Steuerpraxis treten jedoch unabhängig von dieser Frage kurz- und mittelfristig eher Probleme der konkreten praktischen Anwendung der neuen Vorschrift in den Vordergrund, wobei auch erhebliche „handwerkliche“ Mängel des neuen § 4j EStG zu Tage treten. Fragwürdig ist insbesondere die Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzung der „Niedrigbesteuerung“ in Form eines von der Regelbesteuerung abweichenden sogenannten „Präferenzregimes“.
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Abschaffung der Abgeltungsteuer nach der Bundestagswahl?
Vor dem Hintergrund der anstehenden Bundestagswahl kommt der von verschiedenen Seiten immer wieder erhobenen Forderung nach einer Abschaffung der Abgeltungsteuer neue Aktualität zu. So wird in den Wahlprogrammen von SPD, Grünen und Linkspartei die Abgeltungsteuer als ungerechtfertigte Begünstigung kritisiert, welche insbesondere die Bezieher von Kapitaleinkünften gegenüber solchen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bevorzuge. Auch das Regierungsprogramm von CDU/CSU enthält explizit die Forderung nach einer Abschaffung der Abgeltungsteuer, „wenn international ein funktionierender Informationsaustausch besteht“ (S. 33). Die Wahlprogramme von FDP und AfD nehmen zur Abgeltungsteuer nicht explizit Stellung. Ein klares positives Bekenntnis zur Abgeltungsteuer findet sich demnach in keinem der Wahlprogramme der voraussichtlich im nächsten Bundestag vertretenen Parteien, sodass durchaus zweifelhaft ist, ob die Abgeltungsteuer in ihrer derzeitigen Form eine Zukunft hat.