Prof. Dr. Stefan Bendlinger
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G7, G20 und OECD schaffen eine neue Weltsteuerordnung
Nach dem bisherigen System der internationalen Unternehmensbesteuerung war die Zuweisung von Besteuerungssubstrat an eine gewisses Naheverhältnis zu einem Hoheitsgebiet gebunden. Kriterien dafür waren einerseits der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens, andererseits der Ort, an dem an das Unternehmen, z.B. durch den Bestand einer Betriebsstätte oder die Erbringung von Dienstleistungen physisch verwurzelt war.
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Die Vertreterbetriebsstätte – Paradigmenwechsel bei der internationalen Aufteilung von Besteuerungsrechten
Der von der OECD Ende 2015 verabschiedete „Action Plan“ zur Bekämpfung von „Base Erosion and Profit Shifting“ hat in Aktionspunkt 7 vorgeschlagen, den Begriff der Betriebsstätte zu erweitern, um damit Gestaltungen zu verhindern, die eine Umgehung der Besteuerung im Marktstaat ermöglichen würden. Denn global tätige Unternehmen würden zuvor als Eigenhändler tätige Tochtergesellschaften – ohne entsprechende Anpassung der wahrgenommenen Aktivitäten und übernommenen Risiken – zu funktionsschwachen Kommissionären herabstufen. Letztere würden durch eine geringe Provision entlohnt mit entsprechend geringem Steueraufkommen im Marktstaat. Ein Zugriff auf die vom ausländischen Unternehmen erwirtschafteten Gewinne sei damit nicht möglich.