Prof. Dr. Stephan Kudert
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Abschaffung von abkommensrechtlichen Grenzgängerregeln –
Plädoyer für einen kleinen Beitrag zur Vereinfachung des internationalen SteuerrechtsBei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Arbeitnehmern in DBA-Staaten gilt abkommensrechtlich grundsätzlich das Tätigkeitsortprinzip; d.h. das Entgelt soll i.d.R. in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit physisch ausgeübt wird. Enthält das DBA jedoch eine Grenzgängerregel, wird, sofern diese greift, das Tätigkeitsortprinzip durchbrochen und dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zugewiesen.
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Betriebswirtschaftliche Überlegungen zur one fits all-solution bei der Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG ist eine Sondervorschrift, die die „Vermögenszuwachsbesteuerung“ bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regelt. Verkürzt wird auch von Wegzugsbesteuerung gesprochen, weil in § 6 Abs. 1 S. 1 AStG als Grundtatbestand der Wegzug eines Steuerpflichtigen geregelt ist, der eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG hält. Zu den Ergänzungstatbeständen sei auf Kudert, Global Taxes, TLE-10-2017 verwiesen. Mit dem ATADUmsG wurden die Stundungsregeln des § 6 AStG grundlegend geändert und für EU-/EWR-Fälle massiv verschärft.
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Die neue „Welcome Tax“ – Begrüßungsbesteuerung bei Verstrickung im Betriebsvermögen
Die Umsetzung der ATAD in nationales Recht ist eine der zentralen Baustellen des deutschen Gesetzgebers im Steuerrecht. Ein Referentenentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (ATADUmsG) wurde am 10.12.2019 veröffentlicht, bislang aber noch nicht im Kabinett diskutiert. Als Zugabe zur ATAD-Umsetzung enthält er auch eine „Welcome Tax“ für Fälle der steuerlichen Verstrickung.
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Besteuerung ausländischer Immobilienkapitalgesellschaften durch das JStG 2018
ATAD-Umsetzung – Die Zeit drängt! Der steuerliche Gesetzgeber muss Teile der ATAD noch in 2018 in nationales Recht umsetzen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Neukonzeption der Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. Klapdor, Global Taxes, TLE-020-2018). Daher verwundert es, dass der Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 eine Vielzahl kleinteiliger Veränderungen enthält, die zentralen Baustellen des internationalen Steuerrechts hingegen ausspart. Zu den Änderungen gehören auch Erweiterungen des § 49 EStG, also der Definition inländischer Einkünfte (für beschränkt Steuerpflichtige). Insbesondere die Adjustierungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e EStG wirft Fragen auf.
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Fragen zum Abzug von Sonderbetriebsausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen
§ 4i EStG ist eine Sondervorschrift für ausländische Mitunternehmer, die den Abzug von Sonderbetriebsausgaben verwehrt, wenn die Steuerpflichtigen nicht nachweisen können, dass diese Aufwendungen im Ausland nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben oder Erträge des Steuerpflichtigen mindestens in gleicher Höhe der in- und ausländischen Besteuerung unterliegen.
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Gedanken zur Zukunft der Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG ist eine Sondervorschrift, die die „Vermögenszuwachsbesteuerung“ bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regelt. Verkürzt wird auch von „Wegzugsbesteuerung“ gesprochen, weil in § 6 Abs. 1 S. 1 AStG als Grundtatbestand der Wegzug eines Steuerpflichtigen geregelt ist, der sich an einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 17 EStG beteiligt hat. Da nach dem Wegzug das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven im Veräußerungsfall (konkret oder abstrakt) beschränkt oder ausgeschlossen wird, soll die Norm eine steuerliche Entstrickung im Wegzugszeitpunkt und somit die Sicherung des bis zum Wegzug aufgebauten Steuersubstrats bewirken.