European Insolvency & Restructuring Insolvenzverfahren
Lucas Flöther

Der Gesetzesentwurf zum StaRUG, dem neuem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (SRR) – ein großer Wurf?

Das BMJV hat im September mit dem Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (RL (EU) 2019/1023), insbesondere des „Präventiven Restrukturierungsrahmens“ (Art. 4 – 19 der RL)[1], die deutsche Sanierungs- und Restrukturierungsbranche in helle Aufregung versetzt. Weniger als einen Monat danach liegt bereits der entsprechende Regierungsentwurf[2] vor. Das neue Gesetz soll schon zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Der Beitrag möchte die wichtigsten Neuerungen und deren Sprengkraft für das deutsche Sanierungsrecht skizzieren. 

Außergerichtliche Sanierung

Das StaRUG soll die Lücke zwischen einer konsensualen Sanierung und der streng verfahrensgebundenen Sanierung über ein Insolvenzverfahren in Deutschland schließen (RefE S. 101). Bisher scheitern außergerichtliche Sanierungen am Widerstand einzelner Beteiligter; es gilt – bis auf wenige Ausnahmen – das Konsensprinzip. Als Alternative verbleibt bisher oft nur ein Insolvenzplanverfahren, um eine Restrukturierung auch gegen den Willen einzelner Beteiligte durchzusetzen. Das StaRUG schafft nun die Grundlage für eine außergerichtliche Sanierung, die von einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger unterstützt wird (RefE S. 99). 

Der Rahmen hält verschiedene Instrumente vor, welche sich der Schuldner passgenau zusammenstellen können. Das Verfahren wird durch eine bloße Anzeige gegenüber dem neu zu schaffenden Restrukturierungsgericht eingeleitet. Als Restrukturierungsgericht sollen die Amtsgerichte fungieren, jeweils nur eines je OLG-Gerichtsbezirk. Die Einleitung des Verfahrens kommt ausschließlich in einem frühen Krisenstadium in Betracht: als Krisengrund darf lediglich die drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen; Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§ 17, 19 InsO) dürfen indes bei Einleitung nicht gegeben sein. Das StaRUG-RegE sieht vor, dass ein Restrukturierungsplan erarbeitet wird, der bei mehrheitlicher Annahme auch dissentierende Gläubiger bindet. Flankiert werden kann der Plan unter anderem durch eine gerichtlich angeordnete Verwertungs- und Vollstreckungssperre (§§ 56 ff. StaRUG-RegE). Selbst Vertragsbeendigungen analog §§ 103 ff. InsO sollen möglich sein (§§ 51 ff. StaRUG-RegE). Neue Finanzierung bzw. Zwischenfinanzierungen werden (anfechtungsrechtlich) privilegiert (§§ 96, 97 StaRUG-RegE).

Hohe Erwartungen an das neue Verfahren

Die Branche hegt hohe Erwartungen an das Verfahren, welches durch das neue Gesetz eingeführt werden soll: die außergerichtliche Sanierung solle preiswerter als ein Insolvenzverfahren sein, der SRR würde eine Schlüsselrolle in der wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Pandemie einnehmen und eine Restrukturierung soll den Geschäftsleitern in Eigenregie auch ohne das Insolvenz-Stigma möglich sein. Momentan ist nicht abzusehen, ob das Gesetz diese Erwartungen in der Praxis wird erfüllen können. 

Im Folgenden sollen zur besseren Einordnung die fünf Punkte hervorgehoben werden, die dem Gesetzesentwurf besondere Sprengkraft verleihen: 

1. Vorrang: Gläubigerinteressen vor Gesellschafterinteressen bei drohender Zahlungsunfähigkeit, § 2 StaRUG-RegE

In Teil 1 des neuen Gesetzes läutet § 2 StaRUG-RegE unter dem Titel „Krisenfrüherkennung“ einen Paradigmenwechsel im deutschen Restrukturierungsrecht ein: Der Entwurf legt einen Vorrang von Gläubigerinteresse vor Gesellschafterinteressen bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) fest (vgl. Thole, ZIP 2020, 1985, 1986 f). Hierdurch werden Gläubigerinteressen viel stärker als bisher betont. Notwendig wurde die Anknüpfung an die drohende Zahlungsunfähigkeit deswegen, da die bekannten Anspruchsgrundlagen (z.B. 15a InsO, 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Absatz 2 Satz 1 AktG) die Überschuldung als Tatbestandsmerkmal vorsehen. Durch die nun vorgesehene Verkürzung des für die Überschuldungsprüfung maßgeblichen Prognosezeitraums auf zwölf Monate (§ 19 InsO-E) drohen Haftungs- und Schutzlücken, welche so geschlossen werden sollen (RegE S. 120). 

Nach Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit haben die Geschäftsleiter demnach keine Beschlüsse der Überwachungsorgane mehr zu befolgen, welche der Wahrung des Gläubigerinteresses entgegenstehen. Die weisungsberechtigten Überwachungsorgane sollen eine Sanierung nach dem StaRUG-RegE nicht aus Angst vor Einschnitten in Gesellschafterrechte verhindern können. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, verpflichtet der RegE in § 2 Abs. 1 auch die Überwachungsorgane zur Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit (RegE S. 121). 

Beachte | Nun ist festgelegt, dass sich mit zunehmender Krise der Pflichtenkreis der Geschäftsführer (und der übrigen Organe) zu Gunsten der Gläubiger verschiebt. 

2. Eingriff in Gläubigerrechte über einen Restrukturierungsplan außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich

Das Herzstück der neuen Regelung ist der Restrukturierungsplan (§§ 4-30, 47, 48, 67-79 StaRUG-RegE). Angelehnt an die Regelungen über den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) ermöglicht er eine finanzwirtschaftliche, außerinsolvenzliche Restrukturierung auf Grund qualifizierter Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger. Auch die Möglichkeit, die Zustimmung von obstruierenden Gläubigergruppen zu ersetzen (sog. klassenübergreifender Cram Down), ist vorgesehen, § 28 StaRUG-RegE. Sämtliche Forderungen (Finanzverbindlichkeiten, Forderungen von Lieferanten sowie Vermietern) können erfasst werden. Eingriffe sind auch in Absonderungsanwartschaften, sogar in Drittsicherheiten (bestellt von Tochterunternehmen) und Gesellschafterrechte möglich. Ausgenommen sind jedoch Arbeitnehmerforderungen einschließlich Pensionsverbindlichkeiten (§ 6 Nr. 1 StaRUG-RegE). Dies dürfte hinsichtlich des Anwendungsbereiches des Restrukturierungsplans der größte Unterschied zu den Verfahren nach der InsO sein, wo sowohl in Eigenverwaltungs- als auch Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen über einen Insolvenzplan restrukturiert werden können. 

Weitere Abweichungen ergeben sich noch in den Abstimmungsregeln über den Plan: Es zählt nur die Summenmehrheit; Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen (§ 27 Abs. 1 StaRUG-RegE). Auch ist die Durchbrechungsmöglichkeit der sog. absolute priority rule als Abweichung zu den Regelungen der InsO zu nennen: Zugrunde liegt den Abstimmungsregeln nach dem Vorbild des § 245 Absatz 2 Nr. 2 InsO zwar die absolute Prioritätsregel (§ 29 StaRUG-RegE). Diese wird jedoch punktuell durchbrochen (§ 30 StaRUG-RegE). Einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung zulasten einer Gruppe von Gläubigern soll es hiernach nicht entgegenstehen, wenn Anteilsinhaber an dem Schuldner beteiligt bleiben, sofern deren Mitwirkung zur Umsetzung des Plans notwendig ist und diese sich zur Umsetzung verpflichtet haben (RegE S. 151; siehe zu den Vorgaben der Richtlinie bereits Brinkmann, European Insolvency & Restructuring, TLE-009-2019).

Hinweis | Der Restrukturierungsplan bietet jedenfalls weitreichende Möglichkeiten, obstruierende Gläubiger zu binden (vergleichbar mit § 245 InsO) und eine finanzwirtschaftliche Sanierung zu gestalten.

3. Umfassender Vollstreckungsschutz durch Verwertungssperre außerhalb eines Insolvenzverfahrens

Vorgesehen ist ein Schutz vor Maßnahmen der Zwangsvollstreckung als flankierende Maßnahme, „soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist“ (§ 53 Abs. 1 StaRUG-RegE). Ein Verwertungs- und Vollstreckungsstopp kann grundsätzlich für drei Monate (Höchstdauer der Erstanordnung) bzw. für Planbetroffene vier und bei Planannahme sogar bis zu acht Monaten angeordnet werden. Dies soll dem Schuldner Luft verschaffen, die Sanierung voranzutreiben. Auch hierfür ist eine gerichtliche Entscheidung notwendig (§ 56 StaRUG-RegE).

4. Vertragsbeendigung (§§ 51 ff. StaRUG-RegE) 

Das (wohl) schärfste Schwert in einem Insolvenzverfahren ist die Beendigung von für die Masse ungünstigen, gegenseitigen, beidseitig nicht vollständig erfüllten Verträgen. Entsprechendes soll – wenn es für das Restrukturierungsvorhaben erforderlich ist – künftig auch im SRR möglich sein. Hier geht der deutsche Gesetzesentwurf über die Soll-Vorschriften der zugrundeliegenden Richtlinie hinaus. Vorgesehen ist, dass auf Antrag des Schuldners das Restrukturierungsgericht per Beschluss einen gegenseitig nicht erfüllten Vertrag beenden kann. In Insolvenzverfahren sind Sachwalter oder Insolvenzverwalter in unternehmerischer Verantwortung und in die Abläufe des Schuldners eingebunden. Sie haben daher tiefe Einblicke in die Situation des Unternehmens, auf deren Grundlage sie über die weitere Erfüllung von Verträgen nach §§ 103 ff. InsO entscheiden.

Vollkommen neu ist nun, dass Richter ins „operative Geschehen“ einbezogen werden (Stellungnahme Deutscher Richterbund, Nr. 10/20, S. 7). Die Entscheidung der Vertragsbeendigung kann allerdings erhebliche Folgen für Lieferanten bzw. Geschäftspartner des Schuldners haben. Unsicher scheint, ob Insolvenzrichter tatsächlich solche Beschlüsse antragsgemäß bescheiden werden. Denn durch einen Beschluss, der die Beendigung eines Vertrages zum Gegenstand hat, kreieren die Richter bei dem Vertragspartner des Schuldners einen Nichterfüllungsschaden, der gerade bei Dauerschuldverhältnissen enorm sein kann, Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises vom 2.10.2020, S. 6. Bei solchen Entscheidungen genießen die Richter kein Spruchrichterprivileg. 

5. Der Restrukturierungsbeauftragte

Verfahrenswesentliche Punkte, die zwar durch das Gericht angeordnet werden müssen, sollen so durch die Vorbereitung des Restrukturierungsbeauftragten und dessen Stellungnahmen abgesichert sein. Die Haftung des Restrukturierungsbeauftragten ist gemäß § 82 Abs. 4 StaRUG an § 60 Absatz 1 InsO angelehnt. Diese Regelung sieht vor, dass der Beauftragte seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfüllen muss und bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten den Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Gleichzeitig legt das StaRUG-RegE kurioserweise auch die Höhe einer Regelvergütung im Gesetzestext fest, kritisch dazu vgl. Thole, ZIP 2020, 1985, 1997 f. Der Gesetzgeber hält im Regelfall 350 € Stundenlohn für diese Aufgabe trotz des enormen – wohl noch nicht einmal der Höhe nach beschränkbaren  – Haftungsrisikos für angemessen, § 88 Abs. 3 StaRUG-RegE. Dies wurde bereits in den vorliegenden Stellungnahmen zum StaRUG-RefE kritisiert (Gravenbrucher Kreises vom 2.10.2020, S. 10).

Fazit | Wie dargelegt, sieht das StaRUG-RegE erhebliche Änderungen des bisherigen Sanierungsrechts vor. Sowohl der Referentenentwurf, als  auch der Regierungsentwurf – mit Begründung 265 Seiten stark – sind detailliert ausgearbeitet und erläutern gesetzgeberische Entscheidungen. Das entworfene Verfahren ist in sich größtenteils stimmig; auch ging der Gesetzgeber in einigen Punkten über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinaus: jedenfalls auf den ersten Blick ein „großer Wurf“. Mit dem beabsichtigten Inkrafttreten bereits zum 1. Januar 2021 liegt allemal ein ambitionierter Zeitplan vor. Abzuwarten bleibt nun, ob das Gesetz in der vorliegenden Entwurfsfassung verabschiedet wird oder ob noch (berechtigte) Einwände gegen das Gesetz berücksichtigt werden. Danach kann beurteilt werden, ob sich die Erwartungen der Branche an den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen in der Praxis erfüllen werden und ob Corona-geschädigten Unternehmen damit wirklich nachhaltig geholfen ist. 


[1] Die Richtlinie wurde auch auf diesem Blog bereits breit diskutiert: Brinkmann, European Insolvency & Restructuring, TLE-009-2019Haas, European Insolvency & Restructuring, TLE-019-2019Jacobi, European Insolvency & Restructuring, TLE-027-2020.

[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). 

Pia Erdmann ist Rechtsanwältin bei Flöther & Wissing Rechtsanwälte • Insolvenzverwaltung • Sanierungskultur®.