• Christoph Uhländer

    Die vorläufige Eigenverwaltung im Spannungsfeld zwischen Insolvenz- und Steuerrecht

    Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22.12.2020 (BGBl. I, S. 3257) hat einerseits § 55 Abs. 4 InsO auf den vorläufigen Sachwalter erweitert und andererseits auf die Umsatzsteuer und vergleichbare Abgaben beschränkt. Diese Neuregelung ist auf Insolvenzverfahren, die ab dem 1.1.2021 beantragt werden, anzuwenden (Art. 103m EGInsO). Die Auswirkungen dieser Rechtsänderungen sind Gegenstand einer Vielzahl von Diskussionsbeiträgen in der Literatur (vgl. z.B. Kruth, MwStR 2021, S. 449 ff.; Wäger, DStR 2021, S. 825 ff.; Schmidt, DStR 2021, S. 693 ff.; Witfeld, ZRI 2021, S. 173 ff.; Kahlert, DStR 2021, S. 1505 ff.; Schulze/Vogel/Huhle, UR 2021, S. 213 ff.; Uhländer, DB 2021, S. 16 ff., 1027 ff.). Auch die Finanzverwaltung wird das bisherige BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO vom 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 zeitnah überarbeiten müssen, um den Verfahrensbeteiligten den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO in der vorläufigen Eigenverwaltung aus Sicht des Steuergläubigers zu erläutern.

  • Christoph Uhländer

    Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzsteuerrecht 2019/2020

    Die Besteuerung von Unternehmen in der Krise, Sanierung und Insolvenz ist ein ausgesprochen unübersichtliches Rechtsgebiet an der Schnittstelle der beiden Teilrechtsordnungen des Insolvenz- und Steuerrechts. Einerseits ist die Rechtsformabhängigkeit der Ertragsbesteuerung von Unternehmen zu beachten; andererseits sind die insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten, Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen) sorgfältig auf steuerrechtliche Lebenssachverhalte anzuwenden. Zudem sind verfassungs- und unionsrechtliche Rahmenbedingungen zu würdigen (vgl. Uhländer, DB 2018, S. 2788 ff.; DB 2017, S. 923 ff.).