Insolvenzverordnung
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Das „andere Recht“ bei Gesellschafterdarlehen in der Europäischen Insolvenzverordnung
Das Recht der Gesellschafterdarlehen ist schon für sich genommen eine schwierige Materie. Im grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren gilt das umso mehr. Betreibt ein Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung gegen einen Gesellschafter wegen vorinsolvenzlicher Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens oder Besicherung eines solchen Darlehens, ist insbesondere die Vorschrift des Art. 16 der Europäischen Insolvenzverordnung in der seit 26.6.2017 geltenden Fassung der Reform von 2015 zu beachten. Leider hat der Verordnungsgeber sich nicht getraut, an dieser Vorschrift (Art. 13 EuInsVO a.F.) zu rütteln.
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Fundamentale Prinzipien der Europäischen Insolvenzordnung
Das transnationale Insolvenzrecht materialisiert sich in den Vorschriften der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), die 2015 überarbeitet wurde und in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark gilt. Die Normen der EuInsVO beruhen auf einer Reihe von Grundwerten. Diese fundamentalen Prinzipien sollen im Folgenden vorgestellt werden, bevor ihre praktische Bedeutung anhand einer ganz neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) illustriert werden soll.