Die grenzüberschreitende Insolvenz – (k)ein internationalprivatrechtliches „schwarzes Loch“?(!)
Eine schwedische Gesellschaft schließt 2010 mit einer polnischen Gesellschaft einen Vertrag über die Lieferung von Waren, der eine Rechtswahlklausel zugunsten des schwedischen Rechts enthält. 2011 wird über die polnische Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Unterliegt der Vertrag damit nun plötzlich dem polnischen Recht? Entfaltet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens also – ähnlich wie ein schwarzes Loch – eine derartige Anziehungskraft, dass die lex fori concursus plötzlich sogar das Vertragsstatut „schluckt“?
In diesem Sinne wollten jedenfalls offenbar ein erst- und ein zweitinstanzliches schwedisches Gericht in der Rs. CeDe Group die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO 2000 (≙ Art. 7 Abs. 1 EuInsVO 2015) interpretieren. Auf eine Vorlage des Obersten Gerichtshofs von Schweden hin erteilt der EuGH dem jedoch zu Recht eine klare Absage (EuGH v. 21.11.2019, CeDe Group, C-198/18, ECLI:EU:C:2019:1001).
Reichweite der lex fori concursus nach Art. 4 EuInsVO 2000/Art. 7 EuInsVO 2015
Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 7 Abs. 1 EuInsVO 2015 gilt die lex fori concursus zwar grundsätzlich für das Insolvenzverfahren und alle seine Wirkungen; nach Abs. 2 lit. e regelt die lex fori concursus insbesondere auch, wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt. Dies bedeutet aber nicht etwa, dass auf sämtliche zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung laufende Verträge anstelle des nach allgemeinen Regeln (z.B. kraft Rechtswahl gem. Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO) anwendbaren Rechts nun plötzlich (nur) noch die lex fori concursus anwendbar ist.
Dies würde zu geradezu abstrusen Ergebnissen führen (vgl. auch GA Bobek, Schlussanträge v. 30.4.2019, CeDe Group, C-198/18, ECLI:EU:C:2019:335, Rn. 37): Sobald über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet würde, würde der gesamte Vertrag plötzlich der lex fori concursus dieses Verfahrens unterliegen – ein Vertrauen auf eine getroffene Rechtswahl oder das kraft objektiver Anknüpfungsregeln geltende Recht wäre nicht mehr möglich. Was sollte zudem gelten, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben oder mangels Masse eingestellt wird, oder wenn der Insolvenzverwalter die Forderung aus dem Vertrag abtritt? Soll dann plötzlich wieder das ursprüngliche Vertragsstatut anwendbar sein? Und was passiert, wenn beide Parteien insolvent werden? Der Vertrag kann ja nicht gleichzeitig zwei verschiedenen Rechtsordnungen (den leges fori concursus beider Vertragsparteien) unterliegen.
Diese Gedankenspiele zeigen, dass eine solche „Sogwirkung“ der lex for concursus vom europäischen Gesetzgeber keinesfalls intendiert gewesen sein kann und tatsächlich auch nie intendiert war. Art. 4 Abs. 2 lit. e EuInsVO 2000/Art. 7 Abs. 2 lit. e EuInsVO 2015 meint mit den Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge vielmehr (nur) insolvenzrechtliche Modifikationen der Regeln über den Fortbestand eines Vertrags, d.h. insbesondere, ob der Vertrag automatisch beendigt wird sowie ob und ggf. welche insolvenzspezifischen Lösungsrechte bestehen (vgl. nur Mankowski/Müller/J. Schmidt/Müller, EuInsVO 2015, 1. Aufl. 2016, Art. 7 EuInsVO 2015 Rn. 32 m.w.N.). Die Insolvenzeröffnung ändert aber nichts an dem nach allgemeinen Regeln auf den Vertrag anwendbaren Recht (vgl. nur Müller a.a.O.; Mankowski NZI 2008, 604, 605).
Relevanz der Regeln zur Annexzuständigkeit?
Der Oberste Gerichtshof von Schweden hatte in seiner Vorlage außerdem explizit danach gefragt, ob sich insoweit nicht aus der – nun in Art. 6 Abs. 1 EuInsVO 2015 kodifizierten – Judikatur zur Annexzuständigkeit (grundlegend EuGH v. 12.2.2009, Deko Marty Belgium, C-339/07, ECLI:EU:C:2009:83) etwas anderes ergeben könnte. Dem lag offenbar die Überlegung zugrunde, dass Art. 3 und 4 EuInsVO 2000 (≙ Art. 3 und 7 EuInsVO 2015) einen grundsätzlichen Gleichlauf von forum und ius vorsehen und daher die lex fori concursus nicht weniger umfassend sein könne als die Reichweite der Annexzuständigkeit. Oder anders gewendet: Wenn für eine Klage eine Annexzuständigkeit bestehe, dann müsse der zugrundeliegende Anspruch auch der lex fori concursus unterliegen.
Diese Argumentation ist freilich schon deshalb nicht stichhaltig, weil die EuInsVO 2000 und die EuInsVO 2015 zwar auf dem Grundsatz eines Gleichlaufs von forum und ius beruhen, diesen aber in Art. 5 ff. EuInsVO 2000/Art. 8 ff. EuInsVO 2015 durch zahlreiche Sonderanknüpfungen durchbrechen (vgl. auch GA Bobek, Schlussanträge v. 30.4.2019, CeDe Group, C-198/18, ECLI:EU:C:2019:335, Rn. 33).
Im Übrigen besteht – wie der EuGH in seinem Urteil sehr schön darlegt (Rn. 34 ff.) – für Zahlungsklagen aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Warenlieferungsvertrag gar keine Annexzuständigkeit. Eine solche besteht nämlich nur für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Eine Zahlungsklage aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Warenlieferungsvertrag kann aber unabhängig vom Insolvenzverfahren erhoben werden; allein der Umstand, dass sie zufällig erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter erhoben wird, macht aus ihr noch keine genuin insolvenzrechtliche Klage.
Fazit | Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren sind kein internationalprivatrechtliches „schwarzes Loch“. Die lex fori concursus „schluckt“ das Vertragsstatut nicht, sondern überlagert es nur partiell.