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Sparfeld

Anzeigepflicht von Steuergestaltungen – Aktueller Sachstand

Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten, mit welchem der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie (EU)2018/822 des Rates zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU vom 15.2.2011 hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC-6-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt hat. Das Bundesministerium der Finanzen hat im März 2020 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den neuen Vorschriften vorgelegt. Dieser soll nach bisherigem Zeitplan noch im Juni 2020 veröffentlicht werden. Angesichts der aktuellen Fristendiskussionen mag sich die Veröffentlichung verzögern.

Fristverlängerungen wegen Covid 19

Die Fristenregelungen in der DAC-6 Richtlinie und im deutschen Umsetzungsgesetz sehen Handlungspflichten ab Juli 2020 vor. Covid 19 veranlasste sowohl die EU-Kommission als auch den nationalen Gesetzgeber, Fristverlängerungen zu erwägen.

Gemäß der EU-Richtlinie und der Regelungen nach dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen gelten folgende Fristen:

  • Ab dem 1.7.2020 sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen mitzuteilen; die Frist hierfür beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem das erste der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    • die Gestaltung wurde zur Umsetzung bereitgestellt,
    • der Nutzer ist zur Umsetzung bereit,
    • mindestens ein Nutzer hat den ersten Schritt zur Umsetzung unternommen.Wenn eines dieser Kriterien bereits am 1.7.2020 erfüllt ist, müsste die Mitteilung also spätestens am 30.7.2020 erfolgen.
  • Grenzüberschreitenden Steuergestaltungen aus dem Zeitraum 25.6.2018 bis 30.6.2020 müssen bis zum 31.8.2020 nachgemeldet werden.

Der Entwurf eines Vorschlags der EU-Kommission zur Verlängerung der vorgenannten Fristen vom Mai 2020 sieht folgende Fristverlängerungen vor:

  • Für grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Zeitraum 1.7.2020 bis 30.9.2020 greift eine Fristverlängerung von drei Monaten; die 30-Tagesfrist zur Mitteilung beginnt frühestens am 1.10.2020.
  • Für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach dem 30.9.2020 bleibt es bei der bisherigen Regelung.
  • Die Frist zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen aus dem Zeitraum 25.6.2018 bis 30.6.2020 wird um drei Monate verlängert; solche Gestaltungen müssen erst bis zum 30.11.2020 mitgeteilt werden.

Hinweis | Gegebenenfalls werden auch diese Fristen nochmals verlängert. Denn der ECOFIN-Rat hat sich in seiner Sitzung am 9.6.2020 für die Verschiebung der Mitteilungspflicht um insgesamt sechs Monate, also auf den 1.1.2021, verständigt. Dies soll gelten für alle grenzüberschreitende Gestaltungen im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020. Für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab dem 1.1.2021 soll es bei den bisherigen gesetzlichen Fristen bleiben.

Auch die Mitteilungspflicht für zurückliegende Fälle, also grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus dem Zeitraum 25.6.2018 bis 30.6.2020, soll gemäß dem ECOFIN-Vorschlag ebenfalls um weitere drei Monate, also bis zum 28.2.2021 verlängert werden.

Beachte | Offiziell sind diese Fristverlängerungen noch nicht.

Deutsche Gesetzgeber ist vorbereitet

Der deutsche Gesetzgeber hat sich darauf eingestellt, auf etwaige Fristverlängerungen auf EU-Ebene rechtzeitig reagieren zu können, um diese Änderungen auch in nationales Recht umzusetzen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 28. Mai 2020 („Erstes Corona-Steuerhilfegesetz“) hat der Bundestag eine Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Gemäß dieser Änderung wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben von den bisherigen gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen zu treffen.

Noch sind die Fristverlängerungen nicht final beschlossen worden. Daher müssen sich Steuerpflichtige und deren als Intermediäre in Betracht kommende Berater (insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater) auf die Einhaltung der oben genannten gesetzlichen Fristen ab 1.7.2020 bzw. Nachmeldung zum 31.8.2020 einstellen.

Handlungsempfehlungen | Anzeigepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen. Die Mitteilung hat gemäß §§ 87a, 87b AO elektronisch zu erfolgen. Gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. April 2020 – IV B 6 – S 1316/19/10024 :012 – stehen der amtlich vorgeschriebene Datensatz für diese Mitteilungen sowie zukünftig geänderte Versionen auf den Internetseiten des BZSt unter der Rubrik „Unternehmen“, „Internationaler Informationsaustausch“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ bzw. unter der Rubrik „Privatpersonen“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ (www.bzst.bund.de ) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die Datenübermittlung kann über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder oder über das BZSt Online Portal unter Verwendung des DAC-6-Formulars für Einzeldatenmelder erfolgen.

Beachte | Die Verletzung der Mitteilungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 25.000 in jedem Einzelfall geahndet werden kann.