• Christoph Thole

    Geschäftsleiterpflichten in Insolvenznähe – Impulse aus England?

    Geschäftsleiterpflichten im Stadium der Insolvenznähe und im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens oder eines formellen Restrukturierungsverfahrens beschäftigen Theorie und Praxis schon seit langem. Besonders in Deutschland ist die Diskussion um die den Geschäftsleiter im Vorfeld der Insolvenz treffenden Pflichten erneut entfacht worden. Die ursprünglich für das seit 1.1.2021 geltende Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) vorgesehenen Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit und die damit verbundene Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft haben es nicht in das Gesetz geschafft. Seitdem wird diskutiert, ob der Geschäftsführer trotz der Streichung der §§ 2, 3 StaRUG-RegE verpflichtet ist, ab dem Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit zumindest auch oder gar vorrangig die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen oder es allein auf die Gesellschafter und deren Interessen ankommt.

  • Stephan Madaus

    Rechtsunsicherheit als Restrukturierungshindernis – Wettbewerbsnachteile der neuen Restrukturierungsoptionen in Deutschland und den Niederlanden gegenüber England

    Seit dem Jahresbeginn ist das Vereinigte Königreich vorerst aus dem Anwendungsbereich des EU-Rechts ausgeschieden. Für die Restrukturierungs- und Insolvenzlandschaft war dies ein Abschied ohne Ersatzlösung. EuInsVO und EuGVVO sind nicht mehr anwendbar. Das Vereinigte Königreich ist ein Drittstaat. „Härter“ hätte der Brexit nicht ausfallen können.

  • Thomas Rihm

    Entwicklungen im schweizerischen Insolvenzrecht

    Die EU setzt ihre Bemühungen fort, den Umstrukturierungsprozess durch einen präventiven Umstrukturierungsrahmen voranzutreiben. Sie übernimmt viele Elemente der Umstrukturierungen des US Chapters 11 und sollte es lebensfähigen Unternehmen ermöglichen, sich zu erholen und auf dem Markt zu bleiben. Ebenso will die EU vermeiden, dass schlecht geführte Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, indem sie alle fünf Jahre ihre erheblichen Gläubiger los werden. Die Luftfahrtindustrie in den Vereinigten Staaten gibt ein anschauliches Beispiel dafür, wie die Verfahren nach Chapter 11 auch missbraucht werden können.