Insolvenzordnung
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Die neue Pflicht zum GIS – Digitalisierung light
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts soll ja nicht nur das – aus Sicht des klassischen Insolvenzrechts– teilweise recht spektakuläre StaRUG einführen, sondern auch einige Änderungen in prozessrechtlich oder materiell verknüpften Gesetzen bewirken. Manche erscheinen modern und begrüßenswert (Einführung des § 10a InsO – Anspruch auf ein gerichtliches Vorgespräch), manche sind fast ebenso spektakulär wie das StaRUG selbst (§ 15b InsO, Neuregelung der Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit) und andere dagegen fallen zunächst kaum auf, führen in der Praxis dann aber doch zu einem gewissen Beschäftigungseffekt.
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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Der europäische Gesetzgeber hat mit der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019 den Mitgliedstaaten die Zielvorgabe gemacht, Entschuldungsverfahren zu schaffen, bei denen die Entschuldungsfrist maximal 3 Jahre beträgt. Die Frist zur Umsetzung dieser Zielvorgabe endet für die nationalen Gesetzgeber grundsätzlich am 17. Juli 2021. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung Ende August den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 439/20).
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Die Modernisierung des Insolvenzrechts im Jahr 2021
Im Bereich des Insolvenzrechts stehen zwei wesentliche Veränderungen an: Zum einen wird die EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 vom 20.6.2019 in nationales Recht umgesetzt. Entscheidend ist vor allem die Umsetzung der Art. 15-18 RRL, da dort die Auswirkungen des Restrukturierungsplans niedergelegt sind. Zum anderen werden die §§ 270 ff. InsO reformiert werden. Dabei ist insbesondere eine Erhöhung der Eingangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung zu erwarten. Die voraussichtlichen Neuerungen sollen im Folgenden skizziert werden.
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Zur Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens bei Gläubigerbenachteiligung
In einer vom BGH (Urt. v. 2.5.2019 – IX ZR 67/18) entschiedenen Sache war der Beklagte alleiniger Kommanditist der Muttergesellschaft der Schuldnerin und Alleingesellschafter der einzigen Komplementärin der Muttergesellschaft. Der Beklagte gewährte der Schuldnerin ein Darlehen über 100.000 €. Die Schuldnerin zahlte den Darlehensbetrag am 7.3.2013 an den Beklagten zurück. Nach Erhalt der Mittel entrichtete der Beklagte ebenfalls noch am 7.3.2013 als Kommanditeinlage 100.000 € an die Muttergesellschaft, die ihrerseits unmittelbar nachfolgend an diesem Tag eine Verlustausgleichszahlung über 100.000 € an die Schuldnerin erbrachte.
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Die Zulassung juristischer Personen als Insolvenzverwalter – wie lange noch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO?
Ein neues Jahr bietet immer auch die Gelegenheit für einen Ausblick auf mögliche Entwicklungen in der Zukunft. Daher soll hier eine Frage erörtert werden, um die es in den letzten Jahren ruhiger geworden ist, die aber im Lichte der EuInsVO neu zu stellen ist: Die Beschränkung auf natürliche Personen in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.