Restrukturierung
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Unternehmensrestrukturierung nach dem neuen StaRUG: Erste Erfahrungen
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Sein Zweck ist es, Unternehmen in der Krise eine Restrukturierung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger zu ermöglichen, um so eine Insolvenz abzuwenden. Es setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 um. Ob das StaRUG geeignet ist, diesen Zweck auch zu erfüllen, zeigt sich erst in der Praxis. Im Folgenden soll daher erste Rechtsprechung zu Restrukturierungsverfahren dargestellt werden.
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Der präventive Restrukturierungsrahmen – zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Die EU hat die Richtlinie über präventive Restrukturierungrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (RRiL) am 6.6.2019 verabschiedet. Die RRiL will Unternehmen den Zugang zu präventiven Restrukturierungsmaßnahmen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens eröffnen. Die Mitgliedstaaten haben nunmehr zwei Jahre Zeit für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Dies wird kontrovers diskutiert, sieht man doch in der RRiL überwiegend einen Angriff auf die Kernelemente der InsO (z.B. Frind, NZI 2018, 431; Kayser, ZIP 2017, 1393).
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Der künftige Restrukturierungsmarkt ist europäisch – wie positioniert sich Deutschland?
Die Migration deutscher Unternehmen zum Zwecke der Restrukturierung ist bislang eher eine Randerscheinung. Sie wird vor allem durch die Nutzung englischer Verfahrensoptionen geprägt. Der bevorstehende Brexit wird hier einiges ändern. Zwar wird er den Zugang zu diesen Optionen nicht erschweren, da dieser dann autonom in den Händen des englischen Gesetzgebers liegt. Wohl aber wird die automatische Anerkennung englischer Verfahrensergebnisse in der EU nahezu unmöglich, wird das Vereinigte Königreich aus Sicht der EU-Rechtsanwender doch zum Drittstaat. Wer vor diesem Hintergrund meint, damit wäre die Migrationsgefahr bei Restrukturierungen für absehbare Zeit gebannt, liegt allerdings falsch, denn er übersieht die Entwicklungen im verbleibenden EU-Binnenmarkt.
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Wird Europa zum Eldorado für loan to own-Investoren?
Auf der Tagesordnung der kommenden Sitzung des Justizministerrats am 11. und 12. Oktober steht auch der von der Kommission im November 2016 vorgelegte „Entwurf einer Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (COM 2016 723 final)“. Nimmt der Justizministerrat die von der Ratspräsidentschaft am 1.10.2018 vorgelegte „Allgemeine Ausrichtung“ an, ist der Weg frei für den Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat, der zu einer Verabschiedung der Richtlinie noch im Frühjahr 2019, also vor der Europawahl, führen soll.