Global Taxes Steuerpolitik
Wolfram Scheffler

Zur Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung

Am 25.10.2016 hat die EU-Kommission eine aktualisierte Fassung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über eine „Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage“ vorgestellt (GKB-RLE). Die Regelungen zur Konsolidierung und formelhaften Gewinnaufteilung (Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage) sind in einem eigenständigen Richtlinienvorschlag enthalten, der am gleichen Tag veröffentlicht wurde (GKKB-RLE). Da die beiden Richtlinien aufeinander aufbauen, sollen sie gemeinsam verabschiedet werden. Die GKB soll ab dem 1.1.2019 und die GKKB ab dem 1.1.2021 in Kraft treten.

Die Harmonisierung der Gewinnermittlung wird von deutscher Seite grundsätzlich unterstützt. Auch in den Wahlprogrammen für die anstehende Bundestagswahl finden sich einige Hinweise darauf, dass von den politischen Parteien eine Angleichung der Unternehmensbesteuerung innerhalb der EU als wünschenswert angesehen wird. Dennoch besteht in Deutschland vielfach eine große Skepsis gegenüber den Harmonisierungsbemühungen der EU. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des GKB-RLE, sondern insbesondere gegenüber der GKKB. So hat beispielsweise der Bundesrat in seiner Stellungnahme zahlreiche Vorbehalte angemeldet.

Vorteile für Unternehmen durch Harmonisierung

Das Projekt der GKB verdient Unterstützung. Eine Harmonisierung der Gewinnermittlung würde für innerhalb der EU tätige Unternehmen zu einer erheblichen Reduzierung der steuerlichen Befolgungskosten führen. Durch den Wegfall des Nebeneinanders von bis zu 28 (voraussichtlich zukünftig 27) nationalen Gewinnermittlungsvorschriften würde die Notwendigkeit einer mehrfachen Berechnung des Gewinns entfallen.

In einer umfassenden Analyse in der ifst-Schrift 518 machen Scheffler/Köstler deutlich, dass die Vorschriften zur Gewinnermittlung im engeren Sinn des GKB-RLE keine Regelungen enthalten, die mit dem deutschen Gewinnermittlungsrecht grundlegend unvereinbar sind. Internationale Belastungsvergleiche zeigen, dass auch die materiellen Konsequenzen einer Übernahme der im GKB-RLE vorgesehenen Gewinnermittlungsvorschriften in den meisten EU-Staaten verhältnismäßig gering sind (Evers u.a., Steuer und Wirtschaft 2015, S. 359-373). Insoweit dürfte es weder vonseiten der Unternehmen noch aus der Finanzpolitik gravierende Einwände geben.

Gemeinsame Unternehmensteuer-Bemessungsgrundlage

Um Verzerrungen zu vermeiden, sollte sich die Reform der Gewinnermittlung nicht auf Kapitalgesellschaften beschränken, sondern für Personengesellschaften und Einzelunternehmen übernommen werden. Damit würde die GKB zu einer GUB (Gemeinsame Unternehmensteuer-Bemessungsgrundlage). Diese Bemessungsgrundlage könnte auch als Ausgangsgröße für die Berechnung des Gewerbeertrags herangezogen werden. Bei einem Einbezug von Personenunternehmen und der Gewerbesteuer in den Anwendungsbereich des GKB-RLE wäre gleichzeitig zwei gewichtigen Bedenken des Bundesrats Rechnung getragen.

Beachte | Die Vorteile einer Harmonisierung der Gewinnermittlung in Bezug auf die steuerlichen Befolgungskosten werden durch eine Reihe von weiteren positiven Effekten verstärkt. Diese Zusatzvorteile sind so bedeutsam, dass es sich lohnt, die Arbeiten an der GKB zu intensivieren.

Harmonisierung erleichtert grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Eine Harmonisierung der Gewinnermittlung würde die Lösung von vielen Problemen erleichtern, die seit langem im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit diskutiert werden. Dazu gehören insbesondere die grenzüberschreitende Verlustverrechnung sowie die Vorschriften zur Entstrickung (grenzüberschreitende Überführung/Übertragung von Wirtschaftsgütern, Sitzverlegung). Die zwischenstaatliche Aufteilung der Besteuerungsrechte würde nach einheitlichen Kriterien erfolgen, sodass insbesondere bei der persönlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern sowie der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital keine (positiven oder negativen) Qualifikationskonflikte mehr bestehen würden.

Die Integration von Maßnahmen zur Umsetzung des BEPS-Projekts der OECD in den GKB-RLE entspricht der steuerpolitischen Zielsetzung der EU. Abstimmungsbedarf besteht noch mit der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD, Anti-BEPS-Richtlinie). Die ATAD enthält Maßnahmen, die auch im GKB-RLE aufgegriffen werden. Die im Detail noch bestehenden Unterschiede lassen sich beseitigen, ohne dass die Mitgliedstaaten größere Kompromisse eingehen müssten.

Ausblick | Die im GKB-RLE enthaltenen Ansätze zu Maßnahmen, die über die Gewinnermittlung im engeren Sinn hinausgehen, erleichtern die Verabschiedung dieses Richtlinienvorschlags nicht, da auch in diesen Bereichen eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich ist. Möglicherweise erhöht die Erweiterung des zweistufigen Harmonisierungsansatzes zu einem mehrstufigen Reformpaket die Wahrscheinlichkeit, dass die von der EU-Kommission angestrebte umfassende Reform der Unternehmensbesteuerung zumindest sukzessive umgesetzt wird.

Mit den Gewinnermittlungsvorschriften im engeren Sinn, den Maßnahmen mit Bezug auf die ATAD, dem grenzüberschreitenden Ausgleich von Verlusten von EU-Betriebsstätten und EU-Tochterkapitalgesellschaften, der Annäherung der Besteuerung der Eigenfinanzierung an die der Fremdfinanzierung sowie der Förderung von Forschung und Entwicklung durch steuerliche Maßnahmen gibt es ausreichend sinnvolle Bereiche, die entsprechend dem jeweils gewünschten Grad der Harmonisierung auch getrennt angegangen werden können.

Soweit bei einzelnen Punkten von den Mitgliedstaaten keine Harmonisierung gewünscht wird, können diese bei der GKB ausgeklammert werden, ohne dadurch das Gesamtkonzept zu gefährden. Die Konsolidierung und Schlüsselung könnte den Abschluss eines mehrstufigen Prozesses bilden. Die Harmonisierung der Gewinnermittlung könnte dafür einen ersten, wichtigen Baustein für dieses mehrjährige Projekt bilden.