Global Taxes Ausländisches Steuerrecht
Rainer Prokisch

Steuerplanung bei geschäftlichen Interessen in den USA

Die Steuerpläne der Trump-Regierung sind noch unklar, dennoch kann es sich lohnen, auf die Änderungen im US-Steuerrecht vorbereitet zu sein. Jedenfalls ist es anzuraten, Strukturen zu wählen, die flexibel genug sind, um schnell angepasst zu werden.

Körperschaftsteuersatz ist zu hoch

Sicher scheint zu sein, dass der Körperschaftsteuersatz substanziell heruntergesetzt wird, wahrscheinlich wird der einheitliche Steuersatz 20 Prozentpunkte betragen. Präsident Trump hat in einer Rede in Indianapolis am 27.09.2017 seinen Plan erneuert den größten Steuererlass in der Geschichte der USA durchzusetzen. Vorgesehen ist unter anderem eine drastische Senkung der Unternehmensteuern sowie eine Reduzierung des Spitzensatzes bei der Einkommensteuer. Auch wenn eine Gruppe von Republikanern noch Zweifel hat, ob 20 Prozentpunkte tatsächlich durchsetzbar sind. Weitestgehend Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass die Körperschaftsteuer zu hoch ist (vgl. hierzu nur die Eröffnungsrede des Vorsitzenden des Senate Finance Committee Orrin Hatch anlässlich der Ausschusssitzung zur “Business Tax Reform” vom 19.9.2017 sowie Joint Committee on Taxation, Present Law and Data Related to the Taxation of Business Income, September 15, 2017, Doknr. JCX-42-17).

Außerdem ist davon auszugehen, dass die bisherige Abzugsfähigkeit der Körperschaftsteuer, die durch die Staaten erhoben wird, aufgehoben wird. Damit würde die Gesamtsteuerbelastung, die gegenwärtig im Schnitt 39,1% beträgt, im Ergebnis die Prozentpunkte von 20 wieder übersteigen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Staaten ihre Körperschaftsteuer ebenfalls herabsetzen werden. Dazu ist die finanzielle Situation der Staaten zu problematisch.

Hinweis | Die Einführung eines Border-Adjustment Regimes (s. Becker/Englisch, Global Taxes, TLE-03-2017) scheint dagegen eher unwahrscheinlich, Finanzminister Steven Mnuchin und der wirtschaftliche Berater Trumps Cary Cohn haben kürzlich ausdrücklich von einer solchen Systemänderung abgeraten.

Tochtergesellschaft in den USA nutzen

Um vom niedrigen Körperschaftsteuersatz profitieren zu können, empfiehlt sich eine einfache Struktur, namentlich die Nutzung einer Tochtergesellschaft in den USA. Schon bisher war eine solche Struktur anzuraten, wenn langfristig Investitionen geplant und die Gewinne niedrig oder gar Verluste abzusehen waren. Die hohe Körperschaftsteuer von 34 Prozentpunkten (anzuwenden ab Gewinnen in Höhe von US$ 75.000,–) hatte dann kaum spürbare Auswirkungen. Allerdings hat diese Struktur unter Umständen Nachteile bei der Ausschüttung von Gewinnen. Bei Beteiligungen unter 80% kann es in den USA zu einer 5-prozentigen Quellensteuer kommen. In Deutschland gilt in der Regel zwar die Schachtelfreistellung, jedoch unterliegen möglicherweise 5% der Gewinnausschüttungen der deutschen Besteuerung, auf die die US-amerikanische Quellensteuer nicht angerechnet werden kann. Diese Nachteile werden allerdings dann keine Rolle spielen, wenn die Gewinne langfristig im amerikanischen Unternehmen verbleiben. Zudem kommt dem Unternehmen der zukünftige niedrigere Körperschaftsteuersatz zugute.

Limited Partnership für Gewinnrückführungen

Geht es vor allem darum, Gewinne aus den USA möglichst schnell nach Deutschland zurückzuführen, wäre daran zu denken, in den USA eine Limited Partnership zu nutzen. Eine in Deutschland ansässige natürliche Person ist dann in beiden Staaten im Prinzip steuerpflichtig, die amerikanischen Steuern werden aber in Deutschland angerechnet. Bei Überführung der Gewinne nach Deutschland fallen keine Steuern mehr an. Zudem kommt die natürliche Person in den Genuß der niedrigeren Steuer auf Veräußerungsgewinne (Capital Gains Tax – 20%), was besonders interessant sein kann, wenn die Beteiligung oder das gesamte Unternehmen in naher Zukunft verkauft werden soll.

Zu beachten ist in diesem Fall aber, dass in den USA wegen der föderalen Struktur in der Regel mehrere Steuererklärungen abgegeben werden müssen. Ohne amerikanischen Steuerberater wird es nicht gehen. Außerdem ist der Gesellschafter verpflichtet, vierteljährlich Steuern auf die ihm zuzurechnenden Gewinne einzubehalten und an den amerikanischen Fiskus abzuführen. Möglicherweise kann sich der Gesellschafter auch der Erhebung von Grundsteuern ausgesetzt sehen. Aus diesem Grund wird bei Immobiliengesellschaften häufig ein Trust zwischengeschaltet.

Deutsche Personengesellschaft zwischenschalten

Eine andere Möglichkeit ist, eine deutsche Personengesellschaft zwischenzuschalten, die die Beteiligung an der US-amerikanischen Limited Partnership hält. Die deutsche Personengesellschaft kann sich – unter bestimmten Voraussetzungen – für eine Besteuerung als Körperschaft (für amerikanische Steuerzwecke) entscheiden (“check-the-box“). Die Folge ist, dass in den USA die Gewinne der amerikanischen Personengesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegen. In Deutschland bleibt es bei der Zurechnung der Gewinne an die natürliche Person, der in solchen Fällen trotz der Subjektverschiedenheit die Anrechnung der amerikanischen Steuer gewährt wird. Allerdings fällt in diesem Fall der Vorteil der günstigeren Capital Gains Tax weg, der aber kaum eine Rolle spielen wird, wenn der Körperschaftsteuersatz tatsächlich auf 20 Prozentpunkte festgesetzt werden sollte.

Ausblick | Sollte wegen der steuerlichen Änderungen in den USA eine Reorganisation der Unternehmensstruktur wünschenswert erscheinen, so ist eine Veräußerung oder Übertragung des Gesellschaftsanteils auf eine US-amerikanische Körperschaft in der Regel möglich, ohne dass in den USA zusätzlich Steuern zu bezahlen wären. Die umgekehrte Umwandlung von einer Körperschaft in eine Personengesellschaftsform ist im allgemeinen schwieriger steuerneutral durchzuführen.