Insolvenzverfahren
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Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu einem neuen Insolvenzverfahren für den unteren Mittelstand
Die EU-Kommission hat am 07.12.2022 den Richtlinienvorschlag COM(2022) 702 des Europäischen Parlaments und des Rats „zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ (RL-V) veröffentlicht. Gegenstand sind vor allem Regelungen zum Anfechtungsrecht, einem Pre Pack-Verfahren zum Unternehmensverkauf vor oder direkt nach Insolvenzeröffnung und die Einführung eines verwalterlosen Insolvenzverfahrens für Kleinstunternehmen, das nachfolgend skizziert wird.
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Der Gesetzesentwurf zum StaRUG, dem neuem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (SRR) – ein großer Wurf?
Das BMJV hat im September mit dem Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (RL (EU) 2019/1023), insbesondere des „Präventiven Restrukturierungsrahmens“ (Art. 4 – 19 der RL)[1], die deutsche Sanierungs- und Restrukturierungsbranche in helle Aufregung versetzt. Weniger als einen Monat danach liegt bereits der entsprechende Regierungsentwurf[2] vor. Das neue Gesetz soll schon zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Der Beitrag möchte die wichtigsten Neuerungen und deren Sprengkraft für das deutsche Sanierungsrecht skizzieren.
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Änderung des § 64 InsO – Ende der Geheimniskrämerei bei der Veröffentlichung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen?
Die noch geltende Fassung des § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht vor, dass der gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO öffentlich bekanntzumachende Beschluss über die über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ohne Angabe der festgesetzten Beträge zu erfolgen hat. In der Veröffentlichung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss auf der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Ursprünglicher Zweck der Beschränkung der Veröffentlichung auf die Mitteilung, dass ein Vergütungsbeschluss ergangen ist, sollte es sein, „unnötige Einblicke außenstehender“ zu vermeiden (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs der InsO BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Ob diese Begründung noch zeitgemäß ist, wird allerdings zunehmend infrage gestellt (siehe etwa Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 64 Rn. 15; Schmidt/Vuia, InsO, 19. Aufl., § 64 Rn. 20; Jaeger/Schilken, InsO, § 64 Rn. 18 mwN).
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Hat die Überschuldung noch eine Zukunft?
Im Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung wird beschrieben, man wolle die Insolvenzantragspflichten reformieren. Damit steht vor allem der Überschuldungstatbestand des § 19 InsO erneut im Feuer oder jedenfalls die damit nach § 15a InsO verbundene Pflicht für die Geschäftsführer, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist nicht das erste Mal, dass die Überschuldung ins Blickfeld gerät. Schon bei den vor über zehn Jahren geführten Diskussionen im Zuge der MoMiG-Reform war gelegentlich auf das Vorbild des englischen Rechts verwiesen und die Auffassung vertreten worden, man könne die Antragspflicht zugunsten einer reinen Haftungsregel nach dem Vorbild des englischen wrongful trading aufgeben.
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Die relative Vorrangregel aus Art. 11 (1) (c) der Insolvenzrichtlinie: nicht nur untauglich, sondern brandgefährlich!
Am 28. März wird das Europäische Parlament voraussichtlich „die Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“ verabschieden. Immer wieder konnte man in den letzten Monaten lesen und hören, dass diese Richtlinie einen „Paradigmenwechsel“ für Sanierungen in Deutschland und Europa bringen wird. Trotzdem wurde bislang vermutlich immer noch unterschätzt, wie viel Dynamit die Richtlinie für das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht, ja für die Haftungsverfassung juristischer Personen insgesamt birgt.
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EuGH-Urteil zu Annexverfahren lässt Streitigkeiten aus Drittstaaten weiterhin offen
Der EuGH hat kürzlich in der Entscheidung Wiemer & Trachte (C-296/17, ECLI:EU:C:2018:902) entschieden, dass die Gerichte des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für sog. Annexverfahren, also für Streitigkeiten, die – wie beispielsweise Anfechtungsklagen – unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 EuInsVO), international ausschließlich zuständig sind.
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Annexzuständigkeit im Europäischen Insolvenzrecht – der EuGH ergänzt ein weiteres Puzzleteil …
Mit seinem Urteil im Fall „Wiemer & Trachte“ vom 14.11.2018 hat der EuGH das komplexe Konzept der Annexzuständigkeit im internationalen Insolvenzrecht um ein weiteres wichtiges Puzzleteil ergänzt. Dies gibt Anlass, einen näheren Rück- und Ausblick auf dieses spannende Themengebiet zu werfen.
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Die Auswahl des Insolvenzverwalters, ein ungeregeltes Mysterium
Die Auswahl des „richtigen“ Insolvenzverwalters im Einzelfall stellt seit der Entscheidung des BVerfG zur Erforderlichkeit einer offenen Verwaltervorauswahlliste (BVerfG, Beschl. v. 3.8.2004 – 1 BvR 135/00, ZInsO 2004, 913), die jedes Insolvenzgericht und jeder Insolvenzrichter zu führen hat, ein Dauerproblem dar, dessen Lösung sich der Gesetzgeber beharrlich verschließt.