Global Taxes
Der Blog zum internationalen Steuerrecht-
Aktuelle Praxisfragen der Besteuerung von Leistungen ausländischer Familienstiftungen an inländische Begünstigte
Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Familienstiftungen und Trusts war in jüngerer Zeit vermehrt Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren, was nicht zuletzt die zunehmende Bedeutung der Materie unterstreicht. Wesentliche Zweifelsfragen betreffen dabei den Themenkomplex der Zurechnungsbesteuerung gemäß § 15 AStG sowie insbesondere die Behandlung tatsächlicher Stiftungsauskehrungen aus ertragsteuerlicher und schenkungsteuerlicher Sicht. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Praxisfragen gegeben, welche sich mit Blick auf die Besteuerung von Leistungen ausländischer Stiftungen an ihre inländischen Begünstigten stellen.
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Abfindungszahlungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Anwendung des Art. 50d Abs. 12 EStG
Am 27.2.2020 entschied das FG Hessen (Az. 9 K 353/19, IStR 2020, 680) zu einem fast klassischen Fall einer Abfindung. Soweit ersichtlich ist es das erste Urteil, in dem Art. 50d Abs. 12 EStG zur Anwendung kommt. Die Vorschrift wurde mit dem BEPS-UmsG vom 20.12.2016 (BGBl. I 2016, 3000) eingeführt und war erstmals im Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. Dem Urteil liegt ein interessanter Sachverhalt zu Grunde und es gibt Anlass, zurück zu schauen und einige grundsätzlichere Erwägungen anzustellen.
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Niemand hatte die Absicht, die ATAD umzusetzen – bis die CDU so schwach wurde, dass die SPD sich stark fühlte
Die Paraphrasierung des berühmten Satzes von Walter Ulbricht im Zusammenhang mit dem Mauerbau 1961 mochte im Kontext der Umsetzung einer EU-Richtlinie in deutsches Recht überzogen anmuten. Gleichwohl befiehl den unvoreingenommenen Beobachter das ungute Gefühl, der aktuelle deutsche Gesetzgeber sei ähnlich hilflos wie die DDR-Machthaber vor 60 Jahren. Die Wahrnehmung legislatorischer Hilflosigkeit betreffend die Umsetzung der EU-Steuervermeidungsrichtlinie vom 12.7.2016 (ATAD) erschien deshalb nicht unbegründet, als diese als zwingend umzusetzendes Sekundärrecht bis zum 31.12.2018 in deutsches Recht zu transformieren war! Sämtliche EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Deutschlands – hatten diese Umsetzungsfrist eingehalten, häufig minimalinvasiv. Bemerkenswert war dies insbesondere für eine Regierungskoalition, deren Koalitionsvertrag den pathetischen Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa“ trägt.
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Die Einführung der Zinsschranke in Österreich (§ 12a KStG)
Die Umsetzung der unionsrechtlichen Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD, Richtlinie (EU) 2016/1164 idF (EU) 2017/952) hat in den vergangenen Jahren auch im österreichischen Unternehmenssteuerrecht zu massiven Änderungen geführt: Mit dem JStG 2018 (BGBl I 2018/62) wurde die Wegzugsbesteuerung in § 6 Z 6 EStG modifiziert (Art 5 ATAD), der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO an das Unionsrecht angepasst (Art 6 ATAD) und eine Hinzurechnungsbesteuerung in § 10a KStG eingeführt (Art 7, 8 ATAD), obwohl eine solche bislang rechtspolitisch bewusst gemiedenen wurde.
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Buch- und Registereintragungen im Inland als unsubstantielle Anknüpfungsmomente der Besteuerung?
Am 20. November 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen auf seiner Homepage den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, kurz: Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG. Darin enthalten ist (überraschenderweise) auch der Vorschlag für eine Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 und Nr. 6 EStG, wonach jeweils die Passage „oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen“ gestrichen werden soll (S. 10).
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Zur unentgeltlichen Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten nach § 6 Abs. 3 EStG
§ 6 Abs. 3 EStG regelt die ertragsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung einer Sachgesamtheit auf einen anderen Steuerpflichtigen. Unter Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips erfolgt die Übertragung zu Buchwerten, d. h. die stillen Reserven werden beim Übertragenden nicht aufgedeckt, sondern gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Norm dient damit in erster Linie dem Fortbestand und Erhalt der betrieblichen Einheit. Obwohl die Grundsystematik der Regelung einfach erscheint, hat sie in der Vergangenheit bereits vielfach die Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Rechtsprechung beschäftigt (Wendt in FS Crezelius, 2018, S. 457 ff.; Kahle/Burger, DStZ 2020, S. 776 ff.).
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Mandatory disclosure and legal protection in the Netherlands
The Mandatory Disclosure Rules (MDR) are laid down in Council Directive (EU) 2018/822 of 25 May 2018. It is the fifth amendment on Directive on Administrative Cooperation 2011/16/EU (DAC6). Although Directive 2011/16/EU was amended several times in order to enhance the means tax authorities can use to react to aggressive tax planning, there was still a need to reinforce certain specific transparency aspects of the existing taxation framework. According to recitals 2, 8 and 19 of MDR/DAC6 the objective is to improve the functioning of the internal market by discouraging the use of aggressive cross-border tax-planning arrangements and to prevent/close loopholes in legislation. In this blog I will focus on some Dutch issues regarding legal protection related to MDR/DAC6.
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Minijobs als grenzüberschreitendes Problem
Geringfügige Beschäftigungen, häufig Minijobs genannt, haben sich etabliert und öffneten vielen Arbeitslosen in den vergangenen Jahren Türen. Die gewünschte Flexibilisierung des Arbeitsmarkts hat der Gesetzgeber sicher erreicht, auch wenn sich in Zeiten einer annähernden Vollbeschäftigung die Frage stellt, ob nicht zumindest Minijobs, die als Zweitjob zur Ergänzung der Einkünfte dienen, noch sinnvoll sind. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit liegt die Gesamtzahl der geringfügig Beschäftigten derzeit bei rund 7,5 Millionen – für knapp fünf Millionen von ihnen ist es der Hauptjob. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer muss darauf keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Das kann sich allerdings in grenzüberschreitenden Fällen als besonders problematisch erweisen.
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Anzeigepflicht von Steuergestaltungen – Aktueller Sachstand
Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten, mit welchem der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie (EU)2018/822 des Rates zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 2011/16/EU vom 15.2.2011 hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC-6-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt hat. Das Bundesministerium der Finanzen hat im März 2020 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den neuen Vorschriften vorgelegt. Dieser soll nach bisherigem Zeitplan noch im Juni 2020 veröffentlicht werden. Angesichts der aktuellen Fristendiskussionen mag sich die Veröffentlichung verzögern.
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Steuerliches Einlagekonto für Drittstaatstochtergesellschaften
Die nähere Betrachtung der jüngeren Judikatur des EuGH zur Auslegung der Kapitalverkehrsfreiheit im unternehmenssteuerlichen Drittstaatenkontext nährt die Vermutung, dass sich das Unionsrecht partiell zum Weltsteuerrecht weiterentwickelt. Denn sowohl der räumliche als auch der inhaltliche Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV – mit ihrem Drittstaatenbezug – haben mittlerweile die Konzernbesteuerung erreicht. Der Drittstaatenbezug dieser jüngsten europäischen Grundfreiheit beschränkt sich – insoweit im Gegensatz zu den anderen Grundfreiheiten – nicht nur auf das Verbot von Diskriminierungen zwischen den Mitgliedstaaten. Sie umfasst vielmehr auch die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.