• Prof. Dr. Lars Hummel

    Zum Schicksal erteilter Freistellungsbescheinigungen nach Eintritt eines „ungeregelten“ Brexit

    Eine der zahlreichen Fragen, welche ein „ungeregelter“ Brexit aufwirft, bildet diejenige nach dem Schicksal gemäß § 50d Abs. 2 EStG erteilter Freistellungs- und Ermäßigungsbescheinigungen in solchen Fällen, in denen gerade wegen des Brexit die Voraussetzungen dafür entfallen, den Steuerabzug nach Maßgabe des § 43b EStG, des § 50g EStG oder eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen zu können. Freilich steht diese Frage nur dann im Raume, wenn die Freistellungs- bzw. Ermäßigungsbescheinigung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt und die vom Freistellungs- bzw. Ermäßigungsbescheid i. S. des § 50d Abs. 1 EStG zu scheiden ist (vgl. BFH, Urt. v. 11.10.2000, I R 34/99, BFHE 193, 336 [338 ff.]), über den Zeitpunkt des Brexit hinaus gilt (siehe dazu § 50d Abs. 2 Satz 4 Satzteil 2 EStG). In der Praxis wird insoweit verschiedentlich erwogen, Freistellungs- und Ermäßigungsbescheinigungen nach Eintritt des Brexit prinzipiell neu zu beantragen.

  • Holger Kahle

    Plädoyer für eine Stärkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes

    Die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG ist ein „Dauerbrenner“ in der Diskussion der Unternehmensbesteuerung (vgl. zur aktuellen Diskussion z.B. Prinz in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, S. 69 ff.). Bisher vorgelegte Entwürfe eines eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlungsrechts wurden vom Gesetzgeber aber nicht berücksichtigt (vgl. im Überblick Anzinger in HHR, § 5 EStG Rz. 175 ff.). Die Forderung nach einem eigenständigen Bilanzsteuerrecht wird aber nach wie vor erhoben (vgl. z.B. Prinz, StuB 2019, S. 7 f.; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 37. Aufl. 2018, § 5 EStG Rz. 1).

  • Wolfgang Blumers

    Familienunternehmen mit internationalem Bezug und ihre steuerliche Optimierung

    Gerade Familienunternehmen sind heute auch international unterwegs. Zieht der an der Familienschreinerei beteiligte Sohn zum Architektur-Studium an der ETH nach Zürich, so ist die Realisierung eines Besteuerungstatbestandes schon erfüllt. Bei Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) stellt sich dann die Frage nach dem Besteuerungsrecht an seinem Gewinnanteil. Nach OECD-Regeln bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, wenn er an einer Personengesellschaft beteiligt ist und wandert bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ins Ausland, mit der Folge einer Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG).

  • Franz Hruschka

    BREXIT means: Tax it

    Am 30.03.2017 hat England den BREXIT erklärt. Zum 29.03.2019 24.00 Uhr läuft damit die Übergangsfrist aus. Bis dahin bleibt Großbritannien Mitglied der EU. Was danach passiert ist offen. Derzeit laufen die Austrittsverhandlungen eher schleppend. Dies lässt umfassende Übergangsregelungen, die über das Austrittsdatum hinaus wirken, unwahrscheinlicher werden.

  • Wolfgang Kessler

    Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Besteuerung gemeinnütziger Organisationen

    Gemeinnützige Organisationen entfalten nicht selten grenzüberschreitende Aktivitäten. Das deutsche Steuerrecht verschließt sich der mittelbaren Förderung ausländischer gemeinnütziger Organisationen nicht, sondern lässt einen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG auch dann zu, wenn der Zuwendungsempfänger im europäischen Ausland sitzt. Voraussetzung ist indes, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die Anforderungen der §§ 51 ff. AO an die steuerliche Begünstigung für gemeinnützige Organisationen erfüllte, wäre er in Deutschland ansässig (BFH Urt. v. 27.5.2009 – X R 46/05, BeckRS 2009, 25015373). Die §§ 51 ff. AO haben daher auch grenzüberschreitend erheblichen Einfluss: Zwar sind sie auf ausländische gemeinnützige Körperschaften nicht unmittelbar anwendbar, doch werden diese oftmals aus eigenem Interesse für die Einhaltung dieser Vorgaben sorgen, um in den Genuss der mittelbaren Förderung durch den Spendenabzug in Deutschland zu kommen.

  • Christoph Watrin

    Brauchen wir ein öffentliches Country-by-Country Reporting?

    Mehr Transparenz in Steuerangelegenheiten ist eine der wesentlichen Zielsetzungen der Steuerpolitik der letzten zehn Jahre. Unmittelbar nach der Finanzkrise stellte die OECD schwarze Listen von Steueroasen auf, die sich in der Folge gezwungen sahen, zahlreiche Tax Information Exchange Agreements (TIEA) abzuschließen. Grundlage hierfür waren Musterabkommen, welche die OECD bereits 2002 veröffentlicht hatte. Mit dem US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) und den anschließenden Vereinbarungen mit vielen Staaten, u.a. Deutschland, erhielt der automatische Informationsaustausch, der nicht mehr auch ein Informationsersuchen voraussetzt, Einzug in die internationale Steuerpolitik.

  • Ralf Klapdor

    Offenlegungspflichten bei Steuergestaltungsmodellen

    Im BEPS-Aktionspunkt 12 ist eine Anzeige- bzw. Offenlegungspflicht für aggressive Steuergestaltungsmodelle vorgesehen. Auch in Deutschland wird seit Ende 2016 in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe über Auskunftspflichten für grenzüberschreitende wie auch rein nationale Steuergestaltungsmodelle kontrovers diskutiert.

  • Wolfgang Kessler

    Das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

    Am 24.06.2017 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)“ verkündet. Dies geschah in Reaktion auf die Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ im April 2016. Bei den Panama Papers handelt es sich um etwa 11,5 Mio. Dokumente der in Panama ansässigen Kanzlei Mossack Fonseca, welche ihre Mandanten bei der Gründung von Domizilgesellschaften unterstützte. Solche Domizilgesellschaften (auch „Briefkastenfirmen“) wurden gezielt sowohl zur Vermeidung von Steuertatbeständen (legal) als auch zur Steuerhinterziehung (illegal) genutzt.