• Stephan Kudert

    Besteuerung ausländischer Immobilienkapitalgesellschaften durch das JStG 2018

    ATAD-Umsetzung – Die Zeit drängt! Der steuerliche Gesetzgeber muss Teile der ATAD noch in 2018 in nationales Recht umsetzen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Neukonzeption der Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. Klapdor, Global Taxes, TLE-020-2018). Daher verwundert es, dass der Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 eine Vielzahl kleinteiliger Veränderungen enthält, die zentralen Baustellen des internationalen Steuerrechts hingegen ausspart. Zu den Änderungen gehören auch Erweiterungen des § 49 EStG, also der Definition inländischer Einkünfte (für beschränkt Steuerpflichtige). Insbesondere die Adjustierungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e EStG wirft Fragen auf.

  • Steffen Lampert

    Auf dem Weg zu einem einheitlichen unionsrechtlichen Missbrauchsbegriff?

    In einer Reihe verbundener Rechtssachen (C-116/16 und C-117/16 sowie C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16) liegt dem EuGH einmal mehr die Frage vor, ob (in diesem Fall dänische) Anti-treaty- bzw. Anti-directive-shopping-Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Von Interesse ist die anstehende Entscheidung nicht allein im Hinblick auf die weitere Justierung der Grenze zwischen missbräuchlicher und zulässiger Steuergestaltung. Auch und vor allem könnte sie die Entwicklung eines einheitlichen unionsrechtlichen Verständnisses des Begriffes des Missbrauchs steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten voranbringen.

  • Rainer Prokisch

    Die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Fusionsrichtlinie

    Am 25.4.2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen veröffentlicht (COM(218)241final). Dadurch soll die bestehende Richtlinie geändert und an neuere Entwicklungen angepasst werden.

  • Dietmar Gosch

    Im Steuerhimmel läuten die Zins-Glocken

    Konsumiert man dieser Tage die einschlägigen Artikel der Presse zum Steuerrecht, dann kommt man an einem Thema nicht vorbei: Endlich! Der BFH, er nimmt das Heft des Handelns in die Hand, er verwirft den „Wucher-Zins der Finanzämter“, so der Kölner Stadt-Anzeiger, der dann sogleich noch im selben Jargon nachlegt: „Der Staat als Wucherer“. Gleichfalls die Frankfurter Neue Presse: „Staat schröpft säumige Steuerzahler“. Und so reißerisch geht das dann voran: „Sechs, setzen“ verkündet die Süddeutsche Zeitung. „Das hat gesessen!“ vermeldet das Handelsblatt. Der „Fokus“ attestiert dem Fiskus „Eine echte Klatsche“, die „Welt“ eine „Verdiente Ohrfeige“ und sie vernimmt zudem einen „Paukenschlag“. Worum geht es?

  • Wolfgang Kessler

    BMF reagiert auf „Deister Holding“-Urteil des EuGH

    Seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Deister Holding“ vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16) steht die Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG idF des JStG 2007 eindeutig fest. Nach Auffassung des EuGH verstößt die Regelung zum einen gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG) und zum anderen auch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Mit Schreiben vom 4.4.2018 hat sich das BMF nun zu den Folgerungen aus dem Urteil geäu-ßert und hat dabei insbesondere zur Auslegung der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG Stellung bezogen (Az. IV B 3 – S 2411/07/10016-14).

  • Ralf Klapdor

    ATAD-Umsetzung – Die Zeit drängt!

    Die Anti-Tax Avoidance Richtlinie (ATAD; Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. L193/1 vom 19.7.2016, i.d.F. der Richtlinie (EU) 2017/952, ABl. L 144/1 vom 7.6.2017) muss mit ihren ersten Regelungsbestandteilen bis zum Ende des Jahres 2018 umgesetzt sein. Aufgrund der längeren Regierungsbildung gibt es hierzu bisher noch keinen Gesetzentwurf. Auch wenn noch über ein halbes Jahr Zeit ist, steht zu befürchten, dass aufgrund des Zeitdrucks eigentlich notwendige steuersystematische Diskussionen nicht in der notwendigen Tiefe geführt werden.

  • Rainer Prokisch

    Besteuerung der digitalen Wirtschaft

    Eine der Aktionen des BEPS-Projekts war der digitalen Wirtschaft gewidmet (OECD, Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy, Final Report 2015). Eine der wesentlichen Feststellungen war, dass das herkömmliche Betriebsstättenprinzip kaum geeignet ist, um bestimmte Unternehmen der digitalen Wirtschaft angemessen besteuern zu können. Dazu gehören vor allem Unternehmen, die für ihren Geschäftsbetrieb keiner festen Geschäftseinrichtung im Zielland bedürfen. Und selbst wenn sie einen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden ihm häufig nur geringe oder gar keine Einkünfte zugerechnet werden können. Deshalb hat die OECD letztlich davon.

  • Georg Kofler

    Eine kurze „EU Schwarze Liste“ … und weitere Kürzungen

    Der von der EU fokussierte „Kampf“ gegen Steuerumgehung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung hat auch eine weltweite Komponente: So betreffen die materiell-rechtlichen Unionsmaßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuerpraktiken, etwa im Rahmen der Anti-Tax Avoidance Richtlinie (ATAD; Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. L193/1 vom 19.7.2016, i.d.F. der Richtlinie (EU) 2017/952, ABl. L 144/1 vom 7.6.2017), vielfach auch das Verhältnis zu Drittstaaten. Die EU geht aber mit ihrer „externen Strategie“ weit über diese Legislativmaßnahmen hinaus.

  • Prof. Dr. Lars Hummel

    Herausforderung der Abkommensidee durch das Update 2017 des OECD-MA

    Im Vergleich zu den in den letzten Jahren vorgenommenen Modifikationen des OECD-MA führt das Update 2017 zu einem weitreichenden Eingriff in dessen Textkörper. Es steht im Zusammenhang mit dem Bestreben, dem Phänomen der Steuervermeidung auf Abkommensebene eine höhere Aufmerksamkeit zuteilwerden zu lassen. Doch heiligt bekanntlich der Zweck nicht jedes Mittel – eine Einsicht, die ebenfalls die Aufmerksamkeit der Urheber der Modifikationen verdient hätte.

  • Holger Kahle

    Bilanzierung angeschaffter Rückstellungen in der Steuerbilanz nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2017

    Nach der BFH-Rechtsprechung kann der Veräußerer im Grundsatz stille Lasten im Rahmen von Unternehmenskäufen steuerlich wirksam realisieren. Beim Erwerber liegt ein erfolgsneuraler Anschaffungsvorgang vor; die für die angeschafften Verpflichtungen geltenden steuerbilanziellen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte sind bei der Zugangs- und Folgebewertung nicht zu beachten (vgl. u.a. BFH v. 16.12.2009 – I R 102/08, BStBl. II 2011, S. 566; BFH v. 14.12.2011 – I R 72/10, BStBl. II 2017, S. 1226). Betrachtet man Veräußerer und Erwerber zusammen, könnte eine Minderung des Steueraufkommens vorliegen. Es resultierte aus der BFH-Rechtsprechung ein steuerliches Gestaltungspotenzial zur Hebung stiller Lasten insbesondere aus Pensionsverpflichtungen innerhalb eines Konzerns.