Global Taxes
Der Blog zum internationalen Steuerrecht-
Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit der Lizenzschranke gemäß § 4j EStG
Die Einführung einer „Lizenzschranke“ gemäß § 4j EStG durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 27.06.2017, welche die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren unter bestimmten Voraussetzungen einschränkt oder gänzlich versagt, wird im Schrifttum und von führenden Wirtschaftsverbänden (vgl. die Stellungnahme der Spitzenverbände zum Referentenentwurf für eine Lizenzschranke vom 11.01.2017) überwiegend kritisch bewertet. Dabei wird primär im Sinne einer mangelnden Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des § 4j EStG argumentiert. Für die Steuerpraxis treten jedoch unabhängig von dieser Frage kurz- und mittelfristig eher Probleme der konkreten praktischen Anwendung der neuen Vorschrift in den Vordergrund, wobei auch erhebliche „handwerkliche“ Mängel des neuen § 4j EStG zu Tage treten. Fragwürdig ist insbesondere die Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzung der „Niedrigbesteuerung“ in Form eines von der Regelbesteuerung abweichenden sogenannten „Präferenzregimes“.
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USA werden zu attraktivem Investitionsstandort
Mit der jüngst beschlossenen Reform haben die USA eine überfällige Anpassung ihres Unternehmenssteuerrechts an die internationale Entwicklung vorgenommen. Der im internationalen Vergleich viel zu hohe Körperschaftsteuersatz und das Festhalten am Anrechnungsverfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen hatten dazu geführt, dass US-Konzerne ihre Gewinne zunehmend im Ausland thesaurierten. Diese Schwachstellen des US-Steuerrechts werden nun korrigiert. Die Steuerreform ist umfassend; sie beinhaltet insbesondere auch eine Reform der Einkommensteuer. Aus deutscher Sicht sind aber vor allem die Regeln zur Körperschaftsteuer von Interesse. Sie werden nachfolgend behandelt.
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Fragen zum Abzug von Sonderbetriebsausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen
§ 4i EStG ist eine Sondervorschrift für ausländische Mitunternehmer, die den Abzug von Sonderbetriebsausgaben verwehrt, wenn die Steuerpflichtigen nicht nachweisen können, dass diese Aufwendungen im Ausland nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben oder Erträge des Steuerpflichtigen mindestens in gleicher Höhe der in- und ausländischen Besteuerung unterliegen.
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Die “Paradisepapers” und die Niederlande
In den Paradisepapers, die uns vor einigen Wochen sehr beschäftigt haben und die in der Presse großen Widerhall fanden, werden auch die Niederlande als Steuerparadies genannt. Wie meist steckt in solchen Vorwürfen auch ein Körnchen Wahrheit. So hat sich der niederländische Staatssekretär auffallend beeilt mitzuteilen, dass man die Informationen aus den Paradise Papers gründlich analysieren werde und dass die daraus folgenden Maßnahmen umgehend ergriffen würden (Schr. v. 8.11.2017, V-N Vandaag 2017/2625).
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Familienunternehmen mit internationalem Bezug und ihre steuerliche Optimierung
Gerade Familienunternehmen sind heute auch international unterwegs. Zieht der an der Familienschreinerei beteiligte Sohn zum Architektur-Studium an der ETH nach Zürich, so ist die Realisierung eines Besteuerungstatbestandes schon erfüllt. Bei Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) stellt sich dann die Frage nach dem Besteuerungsrecht an seinem Gewinnanteil. Nach OECD-Regeln bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, wenn er an einer Personengesellschaft beteiligt ist und wandert bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ins Ausland, mit der Folge einer Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG).
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BREXIT means: Tax it
Am 30.03.2017 hat England den BREXIT erklärt. Zum 29.03.2019 24.00 Uhr läuft damit die Übergangsfrist aus. Bis dahin bleibt Großbritannien Mitglied der EU. Was danach passiert ist offen. Derzeit laufen die Austrittsverhandlungen eher schleppend. Dies lässt umfassende Übergangsregelungen, die über das Austrittsdatum hinaus wirken, unwahrscheinlicher werden.
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Trumps Strafsteuer auf Importe
Auf der Basis langwieriger Vorarbeiten haben die US-Republikaner im Repräsentantenhaus Anfang November ihren Gesetzesentwurf für eine Steuerreform in den Kongress eingebracht. Nach Beratungen im Eilverfahren wurde die Vorlage schon am 16. November mit den Stimmen der Mehrheit der republikanischen Abgeordneten angenommen. Als Nächstes stehen jetzt die Beratungen des Senats über dessen eigene Reformpläne an, die dort bislang erst den Finanzausschuss passiert haben. Aufgrund der knappen Mehrheitsverhältnisse (benötigt wird die Zustimmung von mindestens 50 der 52 republikanischen Senatoren, weil die Demokraten das Vorhaben geschlossen ablehnen) und angesichts der komplexen Interessengeflechte könnte das Vorhaben im Senat noch scheitern.
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Konzernsteuerrecht und Kapitalverkehrsfreiheit
Ausweislich des öffentlich einsehbaren Kalendariums des EuGH ist für den 30.11.2017 eine mündliche Verhandlung zur Unionsrechtskompatibilität einer der Zentralnormen des deutschen internationalen Konzernsteuerrechts, § 9 Nr. 7 GewStG, angesetzt. Das als Rs. C-685/16 beim EuGH geführte Verfahren geht auf den Vorlagebeschluss des FG Münster vom 20.9.2016 (9 K 3911/13 F, EFG 2017, 323) zurück. Auf den ersten Blick scheint es sich bei dem die Gewerbesteuer betreffenden Verfahren um eine deutsche Spezialität zu handeln. Tatsächlich geht es indessen um Problembereiche, deren Ausgang weitreichenden Einfluss auf die Konzernbesteuerungssysteme der Mitgliedstaaten erwarten lassen, da mit seiner steuerrechtlichen Beurteilung sowohl Grundfragen des steuerlichen Konzernorganisationsrechts als auch grundlegende ertragsteuersystematische Fragestellungen verknüpft sind.
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Zur Reform der Entstrickungsbesteuerung
Unter dem Begriff der Entstrickung werden Vorgänge zusammengefasst, die zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts führen. In der Konsequenz kommt es regelmäßig zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven des Wirtschaftsguts auch dann, wenn kein Rechtsträgerwechsel oder anderweitiger Realisierungsakt stattfindet oder ein vergleichbarer Inlandsvorgang zu Buchwerten hätte durchgeführt werden können.
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Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Besteuerung gemeinnütziger Organisationen
Gemeinnützige Organisationen entfalten nicht selten grenzüberschreitende Aktivitäten. Das deutsche Steuerrecht verschließt sich der mittelbaren Förderung ausländischer gemeinnütziger Organisationen nicht, sondern lässt einen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG auch dann zu, wenn der Zuwendungsempfänger im europäischen Ausland sitzt. Voraussetzung ist indes, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die Anforderungen der §§ 51 ff. AO an die steuerliche Begünstigung für gemeinnützige Organisationen erfüllte, wäre er in Deutschland ansässig (BFH Urt. v. 27.5.2009 – X R 46/05, BeckRS 2009, 25015373). Die §§ 51 ff. AO haben daher auch grenzüberschreitend erheblichen Einfluss: Zwar sind sie auf ausländische gemeinnützige Körperschaften nicht unmittelbar anwendbar, doch werden diese oftmals aus eigenem Interesse für die Einhaltung dieser Vorgaben sorgen, um in den Genuss der mittelbaren Förderung durch den Spendenabzug in Deutschland zu kommen.